OLG München: Klare Bestimmungen für die Bestandskundenwerbung

Zur großen Freude aller Online-Plattform-Betreiber, die Werbe-Emails an Bestandskunden verschicken, hat das OLG München eine Klarheit schaffende Entscheidung (OLG München, Urteil vom 25.02.2018 – 29 U 2799/17) getroffen. Der Versand von Werbe-Emails ist nun auch ohne Einwilligung des Bestandskunden unter strengen Auflagen möglich.

Überblick

Die Beklagte ist Betreiber eines Online-Dating-Portals, bei welchem eine Registrierung kostenlos vorgenommen werden kann. Lediglich eine Email-Adresse, der Wohnort und ein Passwort müssen hinterlegt werden. Ist die Registrierung erfolgt, so erhält das Mitglied Zugang zu den Profilen der anderen Mitglieder und kann sich deren ins Netz gestellte Bilder anschauen. Eine Funktion, mit der Mitglieder sich über die Plattform der Beklagten Nachrichten schreiben können, wird erst gegen Bezahlung freigeschaltet. Jedenfalls versendet die Beklagte an kostenlos registrierte Mitglieder Emails, um für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft zu werben.

Der Kläger, ein Verbraucherverband, hielt dies für einen Wettbewerbsverstoß.

Wie ist die Rechtslage?

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG muss der Kunde auf Werbung via Email im Voraus und ausdrücklich eingewilligt haben. Die Annahme, dass Unternehmer Werbung per Email an Bestandskunden regelmäßig ohne deren Einwilligung verschicken können, ist somit hinfällig.

Allerdings bildet § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme: Erhält ein Unternehmer die Email-Adresse eines Kunden in Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren- oder einer Dienstleistung, so ist eine Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entbehrlich (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Der Unternehmer darf allerdings nur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren- oder Dienstleistungen an die erhaltene Email-Adresse senden (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Des Weiteren darf der Bestandskunde nicht gegen eine Verwendung seiner Email-Adresse zu Werbezwecken widersprochen haben (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG) und er muss klar und deutlich in jeder Werbe-Email darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit ohne zusätzliche Kosten widersprechen kann (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG).

Traditionell werden diese Voraussetzungen durch die Gerichte sehr eng ausgelegt.

Entscheidung des OLG München

Das Gericht entschied, dass es sich vorliegend um eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG handelt und wies die Klage zurück.

Ausschlaggebend dafür war insbesondere die Entscheidung, den Verkaufsbegriff aus § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG auch auf die Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten auszuweiten. Hinsichtlich der Ansicht des Klägers, dass es sich bei dem vorliegenden Verhältnis nicht um einen Verkauf im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG handele, entschied das OLG München, dass nicht nur jeder Verkauf nach § 433 BGB sondern auch jeder Austauschvertrag darunter zu subsumieren ist (hier: kostenlose Registrierung bei einer Partnerbörse). Ein Austauschverhältnis liegt nach Ansicht des Gerichts vorliegend insofern vor, als dass die Beklagte einen Kunden als Mitglied und der Kläger Einsicht auf die Bilder anderer Mitglieder gewinnt.

Des Weiteren stuft das OLG die Werbung als Direktwerbung für eigene ähnliche Dienste im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG ein. Denn sowohl die kostenpflichtige als auch die kostenlose Mitgliedschaft verfolgten den selben Zweck. Dieser liegt darin, über die Plattform einen potentiellen Partner zu finden.

Auch widersprochen hatte der Kläger nicht. Außerdem wäre unter jeder Werbe-Email der Beklagten der Hinweis: „Um diese Mail nicht zu erhalten, klicken Sie hier“ zu finden. Diesen hielt der Kläger für unverständlich, das Gericht entschied aber dagegen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG München ist in sofern erfreulich für Plattform-Betreiber und auch sonstige Unternehmer, da nun Klarheit besteht, inwiefern Werbung ohne Einwilligung an Bestandskunden versendet werden darf. Gerade im Hinblick auf das ständig expandierende Angebot neuer Produkte, können Anbieter so immer wieder ihre Kunden über die neue Ware informieren und gegebenenfalls ihre Verkaufszahlen erhöhen.

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