Verbesserung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in Unternehmen

Die Verbesserung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in Unternehmen ist eines der Ziele des am 01.01.2023 in Kraft getretenen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), auch „Lieferkettengesetz“ genannt. Mit diesem Gesetz soll die internationale Menschenrechtslage durch verantwortungsvolle Gestaltung der Lieferketten bei in Deutschland ansässigen Unternehmen verbessert werden. Zudem erfasst das Gesetz auch den Umweltschutz und die Korruptionsbekämpfung, soweit Menschenrechte von diesen Risiken unmittelbar betroffen sind oder internationale Umweltabkommen in Bezug genommen werden.

Wer wird verpflichtet?

Das LkSG ist anzuwenden auf Unternehmen, die

  • ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz oder aber eine Zweigniederlassung i.S.d. § 13d HGB im Inland haben; und
  • in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer (ab dem 01.01.2024: 1000 Arbeitnehmer) im Inland beschäftigen.

Bei der Berechnung der Beschäftigtenanzahl sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften sowie die ins Ausland entsandten Arbeitnehmer einzubeziehen.

Welchen Fokus hat das LkSG?

Das LkSG legt den Fokus auf geschützte Rechtspositionen (§ 2 Abs. 1 LkSG), die sich aus verschiedenen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte ergeben, aber auch auf „menschenrechtliche Risiken“ (§ 2 Abs. 2 LkSG). Menschenrechtliche Risiken sind Zustände, in denen ein Verstoß gegen die in § 2 Abs. 2 LkSG bezifferten Verbote droht (z.B. Kinderarbeit, Umweltverschmutzung, Einschränkung der Koalitionsfreiheit).

Wozu verpflichtet das LkSG?

Unternehmen werden durch das LkSG verpflichtet, den menschenrechtlichen Risiken innerhalb der Lieferketten vorzubeugen, sie zu minimieren oder aber sie zu beenden. Unter anderem zählen hierzu folgende Verpflichtungen:

  • Implementierung eines Risikomanagements sowie Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen;
  • Festlegung von Zuständigkeiten im Unternehmen zur Überwachung des Risikomanagements, etwa durch Einsetzung eines Menschenrechtsbeauftragten;
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie;
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen;
  • Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verstößen;
  • Einrichtung von Beschwerdeverfahren; und
  • Dokumentations- und Berichtspflichten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Um den Schutz der Menschenrechte effektiv durchzusetzen, endet die Verpflichtung der Unternehmen jedoch nicht mit Verlassen des Betriebsgeländes. Die Verpflichtungen bestehen vielmehr für den eigenen Geschäftsbereich, für das Handeln von Geschäftspartnern aber auch für das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Damit soll die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Lieferkette abgesichert werden.

Wer kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes und was passiert, wenn Unternehmen ihren Pflichten nicht nachkommen?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die Einhaltung der Verpflichtungen und überprüft insbesondere, ob Unternehmen ihren Berichtspflichten nachkommen, und führt Kontrollen durch.

Sollten die Verpflichtungen aus dem LkSG nicht eingehalten werden, kann das BAFA Zwangsgelder (§ 23 LkSG) oder Bußgelder (§ 24 LkSG) verhängen.

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KREMER RECHTSANWÄLTE ist eine auf Digitalisierungsberatung spezialisierte Sozietät. Wir beraten unsere Mandanten und Auftraggeber hochspezialisiert an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht im Datenschutzrecht, IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu unseren Mandanten und Auftraggebern gehören DAX-Konzerne, KMU, Kreditinstitute und Finanzdienstleister jeglicher Größe, kirchliche Einrichtungen und Startups. Die Sozietät berät regelmäßig auch in internationalen Großprojekten, begleitet IT- oder Datenschutzprojekte und erstellt passende Standardvertragswerke für ihre Mandanten. 

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