Wer seine Geheimnisse künftig nicht angemessen schützt, verliert jeglichen gesetzlichen Schutz.
Auch wenn die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 (Geschäftsgeheimnis-Richtlinie) noch im Gesetzgebungsverfahren feststeckt, sollte Ihr Unternehmen keine Zeit mehr verlieren, den Schutz für sensible Daten anzupassen. Das bald zu erwartende deutsche Umsetzungsgesetz verschafft Ihrem Unternehmen zwar eine effektivere Handhabe gegenüber Betriebsspionage. Damit Ihr Unternehmen jedoch künftig effektiv gegen Rechtsverletzungen vorgehen kann, sind höhere gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Auf die Zulässigkeit von Reverse Engineering (also das Testen, Analysieren und Nutzen fremder Produkte durch Rückentwicklung) und Whistleblowing sollte Ihr Unternehmen rechtlich, organisatorisch und technisch ebenfalls nicht unvorbereitet sein.
Was ist der Schutzgegenstand der Richtlinie?
• die weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind,
Geschäftsgeheimnisse betreffen nicht nur technische Daten, sondern auch sonstiges kaufmännisch oder unternehmerisch relevantes Sonderwissen wie Kunden- oder Lieferantenlisten, Businesspläne, Unternehmensanalysen, Preiskalkulationen, Datenbanken und Software-Quellcodes.
Ihr Unternehmen muss schnellstmöglich aktiv werden und Geheimhaltungsmaßnahmen implementieren. Der bloße Geheimhaltungswille reicht für einen Schutz nicht mehr aus. Die Richtlinie schützt nur noch solche Informationen, die auch tatsächlich als Geheimnis von dem Unternehmen behandelt werden.
Welche Geheimnisverletzungen sanktioniert die Richtlinie?
Die Richtlinie sieht zivilrechtliche Ansprüche bei Rechtsverletzungen vor, mit denen der Geheimnisinhaber die rechtswidrige Erlangung, Nutzung und Offenlegung seiner Geschäftsgeheimnisse untersagen sowie insbesondere Schadensersatz oder zumindest eine Entschädigung verlangen kann. Zudem sollen spezielle Verfahrensvorschriften die Durchsetzung von Rechtsverletzungen ohne die Gefahr einer Preisgabe des Geschäftsgeheimnisses ermöglichen. Das inkriminierte Verhalten umfasst u.a. klassische Betriebsspionage oder Produktpiraterie. Neu ist, dass bereits die fahrlässige Nutzung ursprünglich von Dritten rechtswidrig erlangter Geschäftsgeheimnisse umfassend sanktionierbar ist, was alle Glieder der Produktions- und Vertriebskette betreffen kann.
Was müssen Sie jetzt tun?
Gehen Sie den Geheimnisschutz aktiv an und:
• Definieren und kategorisieren Sie für Ihr Unternehmen die schützenswerten Geschäftsgeheimnisse. • Weisen Sie angemessene technische und organisatorische Schutzvorkehrungen aus (u.a. Maßnahmen der Gebäude- und Informationssicherheit).
• Überprüfen Sie Ihr Vertragsportfolio (Verträge mit eigenen Arbeitnehmern, Zulieferern oder sonstigen Dienstleistern sowie Kooperationsverträge) auf angemessene vertragliche Absicherung Ihrer Geschäftsgeheimnisse und spezifizieren Sie die jeweiligen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsvereinbarungen. Stellen Sie sicher, dass Sie der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses sind.
• Erfassen und kategorisieren Sie den Informationsfluss von außen in Ihr Unternehmen.
Nehmen Sie die Richtlinie zum Anlass, mit zweckmäßigen wirtschaftlichen Schutzvorkehrungen die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens für die Zukunft zu sichern.
Nutzen Sie unsere Kompetenzen, um belastbare Synergien im Daten- und Geheimnisschutz zu generieren.
Falls Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne.
Ihre Ansprechpartner:
Nadine Schneider, Rechtsanwältin, Datenschutzbeauftragte (TÜV), Mail: nadine.schneider@kremer-recht.de
Unser Informationsblatt zur EU-Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen erhalten sie hier: Informationsblatt EU-Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen