BAG: Erfassung von Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter in Excel

Setzt der Arbeitgeber Software ein, die das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer durch Messung der Arbeitsqualität oder Arbeitsgeschwindigkeit kontrollieren kann, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG über das „Ob“ und „Wie“ des Einsatzes dieser Software zu. In der aktuellen Ausgabe (1/2019) der HR Performance hat unser Gründer Sascha Kremer zusammen mit Jana Schminder (Support Lawyer) dazu einen spannenden Artikel veröffentlicht.

Der Sachverhalt

Die Arbeitgeberin kündigte dem Gesamtbetriebsrat an, künftig Anwesenheitslisten nicht mehr händisch, sondern mit dem Programm Microsoft Excel führen zu wollen. Der Gesamtbetriebrat verweigerte seine Zustimmung. Nachdem die Arbeitgeberin dennoch die Verwendung der Excel-Tabellen anordnete, wendete sich der Gesamtbetriebsrat vor dem Arbeitsgericht Berlin gegen die Verwendung. Die Parteien stritten darum, ob für den Einsatz einer Excel-Tabelle zur Erfassung der Arbeitszeiten ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Betracht kommt.

Microsoft Excel als technisches Überwachungssystem

In der Rechtsbeschwerdeinstanz wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG schon dann besteht, wenn das datenverarbeitende System zur Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer geeignet ist. Allein die Tatsache, dass ein Programm solche Funktionen bietet und die Möglichkeit, dass solche Funktionen genutzt werden könnten, führe dazu, dass ein Mitbestimmungsrecht besteht.

Keine Geringfügigkeitsschwelle

Das Mitbestimmungsrecht dient gerade dazu, den Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts zu bewahren, sodass das Bestehen eines solchen Mitbestimmungsrechts auch nicht an eine Überschreitung einer Erheblichkeits-/Üblichkeits- oder Geringfügigkeitsschwelle anknüpft. Gerade bei technischen Überwachungssystemen besteht die Gefahr, dass personenbezogene Daten des Arbeitnehmers durch das System verarbeitet werden.

Fazit

Auch bei dem Einsatz einer gängigen und alltäglichen Software muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen, die Mitbestimmungsrechte werden also weiter gestärkt.

Den vollständigen Aufsatz finden Sie hier: BAG Erfassung von Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter in Excel

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unser Team.

 

 

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