Das hat das OVG Hamburg am 26.02.2018 durch Beschluss (5 Bs 93/17) entschieden und damit die vorausgegangene Entscheidung des VG Hamburg (13 E 5912/16) bestätigt.
Worum geht es?
Ende August 2016 hat die 2014 von Facebook Inc. übernommene, trotzdem weiterhin als eigenständiger und unabhängiger Dienst operierende WhatsApp Inc. eine Aktualisierung ihrer Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien bekanntgegeben (nachzulesen hier). Damit wurde von Facebook beabsichtigt, bestimmte WhatsApp-Daten für gewisse Zwecke (u.a. „Network/Security“) zu erheben und zu verwenden. WhatsApp-Nutzer wurden beim Aufruf der App darüber informiert und um Zustimmung gebeten – mit 30 Tagen „Bedenkzeit“ durch Möglichkeit der Zurückstellung der Entscheidung, wobei nach Ablauf dieser 30 Tage die Entscheidung nur zwischen der Zustimmung und Ablehnung mit Konsequenz der Nicht-weiter-Nutzung von WhatsApp bestand.
Am 23.09.2016 hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (Datenschutzbeauftragte) eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung erlassen, mit der Facebook u.a. verwehrt wurde, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern, soweit und solange eine den deutschen Datenschutzvorschriften entsprechende Einwilligung nicht vorliege. Dagegen legte Facebook am 27.09.2016 Widerspruch ein und stellte am 19.10.2016 einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Dies wurde mit wenigen Ausnahmen durch Beschluss des VG Hamburg vom 24.04.2017 abgelehnt, wogegen Facebook Beschwerde einlegte. Das OVG Hamburg hat jetzt entschieden.
Was sagt der Beschluss des OVG Hamburg aus?
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei zwar offen, ob die beanstandete Untersagungsverfügung rechtmäßig sei. Offen sei insbesondere auch, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung komme und – wenn ja – ob der Datenschutzbeauftragte gegen Facebook mit Sitz in Irland vorgehen dürfe. In diesem Fall erweise sich die beanstandete Untersagung allerdings nicht als offensichtlich rechtswidrig.
Im Wesentlichen heißt es bereits nach Auffassung des VG Hamburg: Die Einwilligungserklärung der WhatsApp-Nutzer reicht nicht aus, da sie nicht den deutschen Datenschutzvorschriften entspreche – daher darf es vorerst keine Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer geben. Nach § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG (zukünftig Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO) ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Zudem ist der Nutzer nach Satz 2 der Norm auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen, mithin zu informieren. Eine Einwilligung durch einen Betroffenen kann also nur in freiwilliger und informierter Art und Weise wirksam abgegeben werden.
Die gesetzlichen Vorgaben sollen verhindern, dass eine Einwilligung im Kleingedruckten versteckt wird und sich der Nutzer ohne Bewusstsein über den Gegenstand der Einwilligung durch seine „Unterschrift“ mit irgendetwas einverstanden erklärt. Pauschal gehaltene Erklärungen sind damit nicht mit § 4a Abs. 1 BDSG (zukünftig Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO) vereinbar, da sie dem Nutzer den Überblick über die Tragweite seiner Einwilligung nehmen. Zudem darf eine Verweigerung der Einwilligung nicht zum Nachteil des Nutzers führen.
Dieser Auffassung hat sich das OVG Hamburg angeschlossen. Eine von den offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Einhaltung der Vorschriften des BDSG gegenüber dem Aussetzungsinteresse von Facebook – dies insbesondere wegen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Wie geht es weiter?
Die Entscheidung des OVG Hamburg betrifft nur den Eilantrag. Es könnte sich also eine Klage in der Hauptsache anschließen. Diese Entscheidung liegt bei Facebook und ist abzuwarten.
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