Neuer EVB-IT Vertrag zur Beschaffung von IT-Dienstleistungen veröffentlicht!

Für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen wurde am 01.02.2018 ein neuer EVB-IT Mustervertrag veröffentlicht, der die seit dem 01.04.2002 geltende Version ablöst.  Die alte Fassung kann noch im Archiv der Seite www.cio.bund.de abgerufen werden.

Der EVB-IT Vertag für Dienstleistungen ist vornehmlich für Beratungsleistungen und Schulungen gedacht, kann aber auch für alle anderen Dienstleistungen im IT-Segment genutzt werden. Fallen solche Leistungen im Zusammenhang mit der Beschaffung eines IT-Systems an, muss immer erwogen werden, ob die Abbildung der zu beauftragenden Dienstleistungen in diesen Fällen nicht über ein umfassendes Vertragswerk wie dem Systemvertrag oder dem Systemlieferungsvertrag erfolgen kann.

 

Was neu ist – Eine exemplarische Übersicht

Das Leistungsportfolio

Neben den schon bislang in der alten Version des EVB-IT Dienstleistungsvertrages exemplarisch aufgezählten Leistungen, erscheinen in der neuen Version als zu beauftragende Leistungen zusätzlich auch Unterstützungsleistungen bei Planungsleistungen oder Softwareentwicklung sowie das Anbieten einer Hotline. Konnten diese Leistungen selbstverständlich auch bislang über „sonstige Leistungen“ berücksichtigt werden, so wird nun durch die explizite Nennung dieser Leistungen deutlich, dass der Markt sich in den letzten Jahren vermehrt in diese Richtung entwickelt hat und diese Leistungen als Regelfall angefragt werden, so dass es bei der Gestaltung des neuen Vertragswerkes für notwendig erachtet wurde, die Leistungen ausdrücklich in den Katalog aufzunehmen.

Die beauftragten Leistungen werden im neuen Vertragswerk in einmalige und regelmäßige Leistungen (Dauerschuldverhältnisse) sowie Leistungen, die nur auf Abruf erbracht werden, unterteilt. Sollen Abrufkontingente Teil der Ausschreibung sein, ist besonderes Augenmerk auf deren vergaberechtlich saubere Darstellung zu achten. Dies insbesondere auch im Hinblick auf deren Mitkalkulation im Rahmen der Bestimmung des Auftragswertes.

Die Vergütung

Werden Leistungen außerhalb der Regelzeiten beauftragt, können nunmehr in den Vertragsunterlagen prozentuale Zuschläge für verschiedene Zeiten und Tage eingetragen werden. Diese Feinunterteilung war bislang nicht vorgesehen.

Den Anforderungen unserer Zeit offenbar rechnungstragend, können abweichend von den bislang in den EVB-IT Verträgen vorgesehenen 8 Zeitstunden zur Geltendmachung eines Tagessatzes, neuerdings 10 Zeitstunden zur Erreichung eines Tagessatzes vereinbart werden.

Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen und Erfindungen

Auffällig sind ferner die jetzt detaillierten Regelungen zu den Nutzungsrechten. Wurde vorher dieses Thema knapp mit einem Absatz in den AGB abgearbeitet und alle übrigen – abweichenden – Vereinbarungen mussten über Fließtext in den Vertrag aufgenommen werden, so sehen die AGB nunmehr weitreichende Regelungen zu Rechten an Dienstleistungsergebnissen sowie Erfindungen vor. Ausnahmen sind jetzt umgekehrt über Ankreuzoptionen im Vertrag darzustellen. Nach wie vor stehen dem Auftraggeber umfassende Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen des Auftragnehmers zu. Regelungen zur Zulässigkeit von Unterlizenzierungen zu Gunsten des Auftraggebers sind neu ebenso wie die detaillierten Regelungen zu vorbestehenden Werken. An Erfindungen erhält der Auftraggeber in der Regel ein einfaches Nutzungsrecht. Andere Regelungen sind aber vertraglich abbildbar.

Schlechtleistung

Die Regelungen zur Schlechtleistung (Qualitative Leistungsstörungen) wurden zu Gunsten des Auftraggebers verbessert: Zum einen entfällt die Pflicht, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, die Schlechtleistung zu rügen, zum anderen wird das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung vermutet. Der Aufragnehmer ist somit verpflichtet, nachzuweisen, dass er eine Schlechtleistung nicht zu vertreten hat.

Vertraulichkeit

Die Regelungen zu Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit wurden deutlich ausgebaut und an aktuelle Anforderungen angepasst. Insbesondere wurde eine Pflicht zum Abschluss einer Auftragsdatenvereinbarung bei Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in den AGB verankert.

Vertragsstrafen

Bislang im Dienstleistungsvertrag der EVB-ITs zwar natürlich regelbar, im Text selbst aber nicht vorgesehen, war die Möglichkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Falle einer Überschreitung vereinbarter Termine respektive Reaktionszeiten. Nach der neuen Version gilt die dort vorgesehene Vertragsstrafenregelung für die Überschreitung von Terminen schon nach den Regelungen der AGB ohne weitere Vereinbarung. Vertragsstrafen für die Überschreitung von Reaktionszeiten sind hingegen vertraglich vorerfasst, müssen aber zu ihrer Geltung noch vereinbart werden.

 

Fazit

Die neue Vertragsversion und auch die zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind jeweils mehr als doppelt so lang wie ihre Vorgänger und damit deutlich regelungsdichter und an die Regelungen der anderen EVB-IT Vertragsmuster angepasst. Insgesamt ist auffällig, dass den Parteien häufiger die Pflicht obstruiert wird, nicht nur auf die Vergabeunterlagen, insbesondere das Angebot und das Leistungsverzeichnis zu verweisen, sondern hierüber auch Angaben im Vertrag zu machen. Das ist sicherlich vorteilhaft, um beiden Parteien die Bedingungen im Ausarbeitungsprozess der vertraglichen Regelungen (noch einmal) vor Augen zu führen. Die Regelungsfülle unterstützt die Parteien zudem in der umfassenden Abbildung ihrer Interessen.

Haben Sie Fragen? Unser Team steht Ihnen in allen Fragen rund um die IT-Beschaffung zur Verfügung – gleich, ob Sie auf Auftraggeber- oder auf Auftragnehmerseite stehen.

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