ArbG Mainz: Keine Kündigung wegen privater Äußerungen auf WhatsApp

Ein Austausch privater Nachrichten auf WhatsApp in einer Gruppe von Beschäftigten gerecht den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. Dies hat das Arbeitsgericht Mainz entschieden (ArbG Mainz, Urt. v. 15.11.2017 – AZ 4 Ca 1240/17 und weitere).

Sachverhalt

Vier Angestellten der Stadt Worms war fristlos gekündigt worden, nachdem ihrem Arbeitgeber eine private WhatsApp-Gruppe bekannt wurde, in der die Betroffenen unter anderem Bilder mit fremdenfeindlichen Inhalten austauschten.

Urteil des ArbG Mainz

Für das ArbG Mainz stellte dies keinen hinreichenden Kündigungsgrund dar, weil die Betroffenen darauf vertrauen durften, dass ihre Äußerungen innerhalb der WhatsApp-Gruppe privat bleiben würden. Das Gericht bezog sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB. BAG, Urt. v. 10.12.2009 – AZ 534/08 Rd. Ziff. 18), wonach es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers ausgelegt werden darf, wenn ein Gesprächspartner die Vertraulichkeit der Konversation bricht und sich an den Arbeitgeber wendet.

Die Stadt will nun das Urteil prüfen und dann über weitere rechtliche Schritte entscheiden.

 

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