Ein Austausch privater Nachrichten auf WhatsApp in einer Gruppe von Beschäftigten gerecht den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. Dies hat das Arbeitsgericht Mainz entschieden (ArbG Mainz, Urt. v. 15.11.2017 – AZ 4 Ca 1240/17 und weitere). Sachverhalt Vier Angestellten der Stadt Worms war fristlos gekündigt worden, nachdem ihrem Arbeitgeber eine private WhatsApp-Gruppe bekannt wurde, in der die… ArbG Mainz: Keine Kündigung wegen privater Äußerungen auf WhatsApp weiterlesen