Folgen des Brexit für Ihren Markenschutz

24.6.2016: Der Brexit ist beschlossen.

Bereits vor einigen Tagen haben wir in einem Beitrag auf unserer Website einen ersten Ausblick auf mögliche markenrechtliche Folgen für Unionsmarkeninhaber gegeben („Markenrechtliche Folgen eines möglichen Brexit„). Nun möchten wir Ihnen die Möglichkeit verschaffen, einen ersten Eindruck der konkreten Auswirkungen und Folgefragen für Ihr individuelles Markenportfolio zu gewinnen.

Abstrakte Folgen des Brexit für Geistige Eigentumsrechte, die ihre rechtliche Grundlage im Europäischen Recht haben:

Großbritannien wird der Europäischen Union kurzfristig mitteilen, austreten zu wollen und wird (nach aktuellem Stand) im Herbst 2016 in Austrittsverhandlungen eintreten. Den Status als Unionsmitglied verliert Großbritannien mit in Kraft treten eines möglichen Austrittsabkommens oder automatisch mit Ablauf von zwei Jahren nach Mitteilung des Austrittswillens an die Kommission. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist Großbritannien nicht mehr an EU-Recht gebunden und kann sich im Umkehrschluss auch nicht mehr auf solches berufen. Das gilt nicht nur für den Staat an sich, sondern selbstverständlich auch für seine Bürger. Der Europäische Rat kann allerdings im Einvernehmen mit allen Mitgliedstaaten und in einstimmiger Entscheidung beschließen, dass die 2-Jahres-Frist verlängert wird. All das ergibt sich aus Art. 50 EU-Vertrag.

Die tatsächliche praktische Abwicklung ist nicht vorhersehbar:

Ob es gelingt ein Austrittsabkommen zu verhandeln. Wann genau die 2-Jahres-Frist zu laufen beginnen wird. Ob es zu einer Verlängerung der Frist kommt. Aber auch, wie Großbritannien selbst versuchen wird, die Folgen des Brexit im nationalen Recht abzufangen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorherzusagen.

Klar ist, der Schutzbereich der Unionsmarke wird sich status quo mittelfristig nicht mehr auf das Staatsgebiet Großbritanniens erstrecken.

Eine erfreuliche Entwicklung wäre es sicher, wenn im Rahmen eines Austrittsabkommens die Fortgeltung der Unionsmarkenverordnung vereinbart werden könnte. Die Unionsmarkenverordnung selbst ist hierauf jedoch nicht angelegt. Theoretisch denkbar ist auch, dass auf Basis nationaler britischer Vorschriften eingetragene Unionsmarken in nationale britische Marken umgewandelt würden und so ihre Priorität behalten könnten. In diesem Fall würden sich jedoch wiederum eine Reihe von Folgefragen ergeben: Geschieht dies automatisch oder auf Antrag? Wäre eine Umwandlung gebührenpflichtig?

Was kann jetzt getan werden?

Angesichts dessen, wie offen die Gesamtsituation ist, können Markeninhaber (und Inhaber anderer EU-Schutzrechte) zum jetzigen Zeitpunkt zunächst eigentlich nur auf Basis einer Bestandsaufnahme und nach wirtschaftlicher Abwägung entscheiden, ob zum Schutz vor etwaig böswilligen Drittanmeldungen (z.B. der ehemalige Vertriebspartner meldet die Marke Ihres Unternehmens in Großbritannien an) oder gegebenenfalls auch auf Grund vertraglicher Schutzpflichten gegenüber aktuellen Vertragspartnern neue Schutzrechte in Großbritannien angemeldet und das eigene Schutzrechts-Portfolio ergänzt werden soll.

 

Wenn Sie sich für eine Ergänzung Ihres Portfolios entscheiden:

Die Neuanmeldung einer Marke in Großbritannien ist meist günstiger, als die Erstreckung einer bereits eingetragenen Marke auf Basis des Madrider Markenabkommens nach Großbritannien, da die Amtsgebühren geringer ausfallen. Die Gebühren für die Anmeldung einer nationalen britischen Marke sind moderat (hängen letztlich jedoch vom aktuellen Wechselkurs ab). Anmeldungen können (noch!) von jedem EU-Staatsbürger oder von innerhalb der EU ansässigen Unternehmen, aber auch Rechtsanwälten eingereicht werden.

Unsere Kosten für die Anmeldung einer nationalen britischen Marke variieren, je nachdem, ob auf das bereits ins Englische übersetzte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke zurückgegriffen werden kann oder es der Übersetzung und/oder Neuentwicklung eines Verzeichnisses bedarf, zwischen 300 EUR und 500 EUR. Synergieeffekte – wie mehrfache Anmeldung des gleichen Verzeichnisses – geben wir an Sie weiter.

Die höheren Amtsgebühren der Internationalen Erstreckung einer bereits eingetragenen Marke wiederum sind ggf. gut investiert, wenn hier noch die Priorität „mitgenommen“ werden kann, also noch keine sechs Monate seit der Anmeldung der zu erstreckenden und bereits eingetragenen Marke vergangen sind.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Entwicklung einer Strategie zum Umgang mit Ihren Schutzrechten: Unser Team.

Autorin: Jennifer Hort-Boutouil

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