Transparenzverordnung für den Telekommunikationsbereich beschlossen

Die neue Transparenzverordnung - Produktinformationsblatt, Marktverhaltensregeln, Datenübertragung

Wie die Bundesnetzagentur (BNetzA) aktuell berichtete, wurde mittlerweile die sogenannte Transparenzverordnung (PDF) vom Bundeskabinett beschlossen. Dort werden verschiedene telekommunikationsrechtliche Verpflichtungen konkretisiert. Hier ein kurzer Überblick:

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht bereits verschiedene Regelungen zum Kundenschutz vor. Zum Beispiel sollen Anbieter wesentliche Informationen übersichtlich zur Verfügung stellen. § 45n TKG sieht die Ermächtigung zum Erlass von Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzlicher Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt vor. Diese Vorgaben sollen jetzt in der Transparenzverordnung umgesetzt werden.

Ein besonders wichtiger Bestandteil ist das Produktinformationsblatt. Dieses soll auch Angaben zur Bandbreite, aufgelöst nach Download und Upload, enthalten. Dabei reicht nicht die übliche „bis zu“-Angabe. Stattdessen müssen neben der maximalen auch die minimal und durchschnittlich verfügbaren Datenübertragungsraten angegeben werden. Weitere Angaben sollen zu Volumenbegrenzungen erfolgen. Interessant ist die Regelung in § 7 Abs. 1 Transparenzverordnung: Danach muss den Endkunden angeboten werden, Messungen ihrer Übertragungsraten selbst vornehmen können.

Anbieter müssen die Vorgaben entsprechend umsetzen. Darüber hinaus müssen sie ihre Vertragsformulare anpassen und die für das Produktinformationsblatt erforderlichen Angaben dort deutlich hervorheben. Nach der Verordnung kann die BNetzA Auskunft darüber verlangen, wie das Produktinformationsblatt den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird und welchen Inhalt es hat. Eine weitere Folge droht aus dem Lauterkeitsrecht. Bei den meisten Vorschriften aus der Transparenzverordnung dürfte es sich um Marktverhaltensregeln nach § 3a UWG handeln. Bei Verstößen besteht deshalb grundsätzlich die Gefahr, von Wettbewerbern oder qualifizierten Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen und abgemahnt zu werden.

Hier geht es zum Volltext der Transparenzverordnung (PDF).

Autor: Sebastian Telle

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