Markenrechtliche Folgen eines möglichen „Brexit“

Am 23.6.2016 wird in Großbritannien über einen möglichen „Brexit“ („Britain“ „Exit“), den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union abgestimmt. Dass es tatsächlich zu einem Austritt kommt, mag schwer vorstellbar sein, ist aber angesichts der aktuellen Umfrageergebnisse unter britischen Bürgern nicht gänzlich ausgeschlossen (Quelle: SPIEGEL online, 02.06.2016). Zu möglichen Risiken für Inhaber von Unionsmarken und deren strategischer Absicherung im Folgenden:

Folgen eines möglichen Brexit

Das Ausscheiden aus der Europäischen Union hätte zwingend zur Folge, dass der einheitliche Schutzbereich der Unionsmarke schrumpfen und die Unionsmarke auf dem Staatsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien keinen Schutz mehr entfalten würde. Das ergibt sich daraus, dass der Schutz der Unionsmarke bereits systematisch, aber auch dem Wortlaut der Verordnung nach auf das Gebiet der Europäischen Union beschränkt ist (Erwägungsgrund 3, Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 207/2009 – Unionsmarkenverordnung (UMV)). Art. 165 UMV regelt zwar, wie die praktischen Auswirkungen des Beitritts von Staaten in die Europäische Union zu behandeln sind, eine entsprechende Regelung für den Austritt von Mitgliedsstaaten gibt es jedoch nicht.

Letztlich wird es so sein, dass im – aus markenrechtlicher Sicht – Worst Case mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union nach Ablauf einer Übergangsfrist der bestehende Markenschutz für Unionsmarken in Großbritannien ersatzlos verloren geht. Das betrifft dann jeden Inhaber einer Unionsmarke gleichermaßen und eben nicht nur die Briten selbst.

Darüber hinaus wird mit dem Austritt aus der Europäischen Union auch die Harmonisierungswirkung der EU-Markenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2436) auf das nationale britische Markenrecht langfristig entfallen.

Von besonderer Bedeutung ist dies für alle Markeninhaber oder -anmelder, die die Unionsmarke gerade deshalb oder auch deshalb nutzen, weil sie unter dem geschützten Zeichen im Britischen Markt aktiv sind oder planen aktiv zu werden.

Welche Lösungsansätze wären denkbar?

Um die territoriale Schutzlücke zu schließen, könnten entweder neue Marken direkt in Großbritannien angemeldet werden oder bestehender Markenschutz über das Madrider Markensystem international nach Großbritannien erstreckt werden (IR-Marke). Großbritannien ist Mitglied des Madrider Markenabkommens und es steht nicht zu befürchten, dass sich hieran etwas ändern wird.

In beiden Fällen kann die notwendige Ergänzung des individuellen Portfolios in Großbritannien kostenintensiv sein. Es entstehen Anmeldegebühren für die einzubeziehenden Markenämter bzw. die World Intellectual Property Organization (WIPO), aber regelmäßig auch Anwaltskosten. Insbesondere dann, wenn eine Marke in Großbritannien selbst angemeldet werden soll, da es hierzu regelmäßig – mangels eigenen persönlichen oder unternehmerischen Sitzes vor Ort – anwaltlicher Vertretung bedürfen wird.

Welche Risiken bestehen?

Kommt es tatsächlich zum Brexit und damit dazu, dass der Unionsmarkenschutz das Staatsgebiet Großbritanniens nicht mehr umfasst, werden sich hieraus auch erhebliche Risiken ergeben. Insbesondere drohen Markeninhaber ihre Priorität an Wettbewerber zu verlieren, die einfach schneller eine neue nationale britische Marke anmelden. Findige und risikobereite Wettbewerber könnten auch bereits jetzt auf die Idee kommen, neue Marken anzumelden, die im Rahmen des Madrider Markenabkommens prioritätswahrend kurzfristig nach Großbritannien erstreckt werden könnten. Mit Wegfall des Unionsmarkenschutzes würden die Karten in markenrechtlicher Hinsicht zwischen Wettbewerbern dann völlig neu gemischt. Ob ehemaligen Unionsmarkeninhabern ein Bestands- oder Vertrauensschutz gewährt werden würde, ist nicht absehbar.

Eine strategische Markenanmeldung zum jetzigen Zeitpunkt mit überschaubaren Kosten kann diese Risiken minimieren. Markeninhaber, die ihren Schutz in Großbritannien bisher allein auf eine Unionsmarke stützen, sollten jedenfalls dann nicht abwarten, was am 23.6.2016 entschieden wird und lediglich auf die Entwicklungen reagieren, wenn markenrechtlicher Schutz in Großbritannien für sie von Bedeutung ist.

Weitere Folgefragen:

Aus der Beschränkung des territorialen Schutzes der Unionsmarken würden sich weitere Probleme ergeben: So müssten z.B. Lizenzverträge, die Unionsmarken lizensieren, einer Prüfung unterzogen werden. Können vereinbarte Lizenzgebühren Bestand haben, wenn mit Großbritannien ein ganz wesentlicher Markt aus dem lizensierten Territorium weg fällt? Oder wie verhält es sich mit Vertriebsverträgen, die einen Vertrieb in Großbritannien mit der Nutzung einer Unionsmarke verknüpfen, wenn der markenrechtliche Schutz entfällt?

Die rechtlichen, aber eben auch praktischen, Auswirkungen eines Brexit wären für Inhaber, Lizenznehmer und Anmelder von Marken vielfältig. Es ist allein offen, ob sie sich tatsächlich stellen werden. Das erfahren wir am 23.6.2016.

Autorin: Jennifer Hort-Boutouil

 

3 Kommentare

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