Das höchste indonesische Gericht hat bereits Mitte 2015 entschieden, dass die Marke „IKEA“ – eingetragen für das weltweit bekannte Möbelhaus – mangels rechtserhaltender Benutzung aus dem indonesischen Markenregister gelöscht werden muss und vor Ort künftig nur noch von einem indonesischen Wettbewerber genutzt werden darf.
In Indonesien gilt eine Benutzungsschonfrist von drei Jahren (europaweit fünf Jahre). Wird eine in Indonesien eingetragene Marke dort also länger als drei Jahre am Stück nicht rechtserhaltend benutzt, kann sie aus dem Markenregister entfernt werden.
Nicht rechtserhaltend benutzt
Im Fall von „IKEA“ hatte das schwedische Möbelhaus seine Marke im Jahr 2010 in das indonesische Markenregister eintragen lassen, jedoch erst Ende 2014 die Benutzung aufgenommen. Zwischenzeitlich – im Jahr 2013 – hatte ein weiteres (indonesisches) Möbelhaus die Marke „Ikea“ angemeldet und auf dieser Basis die Löschung der Marke des schwedischen Wettbewerbs mangels rechtserhaltender Benutzung beantragt. Im Ergebnis mit Erfolg. Die Bekanntheit der Marke „IKEA“ als Herkunftshinweis auf das schwedische Unternehmen soll in der Entscheidung zwar berücksichtigt worden sein, änderte jedoch nichts an der Entscheidung des Gerichts, wie The Guardian berichtet. Das lokal agierende indonesische Möbelhaus kann dem weltweit agierenden Wettbewerber in Indonesien nun die Nutzung der Marke „Ikea“ untersagen und die Bekanntheit der Marke für sich selbst nutzbar machen.
Vermeidbares Ergebnis
Von außen betrachtet, scheint dieses Ergebnis vermeidbar gewesen zu sein. Nicht nur, dass eine Benutzungsaufnahme, z.B. durch Ankündigung einer geplanten Eröffnung, Erweiterung des Online-Shop-Angebotes, Lizensierung an Dritte (wie den nunmehr obsiegenden Wettbewerber, u.ä.) jedenfalls in Teilen auch kurzfristig und innerhalb der Benutzungsschonfrist hätte erfolgen können. Auch deuten die recherchierbaren zeitlichen Abläufe darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke durch das indonesische Möbelhaus im Jahr 2013 die Benutzungsschonfrist für IKEA noch nicht abgelaufen war und ein Widerspruch gegen die Neueintragung (jedenfalls nach europäischem Markenrecht) noch hätte erfolgreich sein können. Möglicherweise hätte auch eine Markenüberwachung in Indonesion hier rechtzeitig Hinweise auf nötige Maßnahmen zum Schutz des eigenen Markenrechts geben können.
Problem „Vorratsmarke“
Gleichzeitig offenbart dieser Fall die grundsätzliche Problematik von Vorratsmarken, also Marken die „auf Vorrat“ angemeldet werden, ohne dass ihre Benutzungsaufnahme bereits konkret geplant ist. Zum einen drohen sie zum stumpfen Schwert zu werden, wenn vom eingetragenen Recht kein Gebrauch gemacht werden kann, da befürchtet werden muss, dass auf den eigenen Unterlassungsanspruch ein begründeter Löschungsantrag folgt. Zum anderen kann die Anmeldung der eigenen Marke Wettbewerber erst auf das eigene Zeichen und einen geplanten Markteintritt aufmerksam machen und dazu animieren – wie hier – eigene Zeichen einzutragen.
Schutz Ihrer Marken vor Löschung
Der dauerhaft einzige Schutz Ihrer Marken gegen Angriffe wie den hier beschriebenen ist eine umfassende rechtserhaltende Benutzung und deren Dokumentation. Antworten darauf, wie Sie dieses Thema organisatorisch und strategisch für sich als Markeninhaber aufbereiten können, finden Sie in unseren FAQ: Rechtserhaltende Benutzung. Auch zu Fragen einer sinnvoll aufgebauten Markenüberwachung beraten wir und bieten Dienstleistungspakete, die die Auswertung der häufig umfangreichen Datenmengen für Sie wirtschaftlich planbar macht: Leistungsverzeichnis Marken, Designs, u.a..
Autorin: Jennifer Hort-Boutouil