EuGH zu abgestimmten Verhaltensweisen bei Rabatt-Beschränkung durch Plattform

Abgestimmte Verhaltensweise aufgrund eines Rundschreibens?
Kartellrechtliche Risiken bei der Teilnahme an Plattformen

Zu unserem Beitrag zum Thema Kartellrecht und Plattformen vergangene Woche passt die bislang wenig besprochene Entscheidung des EuGH vom 21.01.2016 zu Eturas (Az.: C-74/14). Diese verdeutlicht sehr gut die Risiken, wenn ein Plattform-Betreiber wettbewerbsbeschränkende Handlungen anregt und die an der Plattform teilnehmenden Unternehmen hierauf nicht ausreichend reagieren.

Hintergrund: Reisbuchungssystem und Beschränkung der Rabatthöhe

Anlass der EuGH-Entscheidung war eine Kartellstreitigkeit aus Litauen, in der es um festgesetzte Rabatte auf einer Online-Plattform für Reisen ging. Zahlreiche Reisebüros arbeiteten mit einem Dienstleister zusammen, der ihnen auf seiner Plattform die Vermarktung ihrer Reisen ermöglichte. Im Jahr 2009 teilte der Administrator der Plattform den teilnehmenden Unternehmen mit, zukünftig sollten Rabatte auf Reisebuchungen maximal in Höhe von 3 % möglich sein. Dies setzte er ebenso in den technischen Voreinstellungen der Plattform um. Die Reisebüros hätten sich zwar darüber hinweg setzen können, wenn sie höhere Preisnachlässe hätten gewähren wollen – davor wären aber technische Formalitäten auf der Plattform erforderlich gewesen, also eine Änderung der Voreinstellungen.

Die zuständige Wettbewerbsbehörde sah einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und verhängte gegenüber der Plattform und zahlreichen teilnehmenden Reisebüros Geldbußen. Im Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung setzte der Oberste Verwaltungsgerichtshof von Litauen das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Das Problem: Art. 101 Abs. 1 AEUV verbietet wettbewerbswidrige aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Die teilnehmenden Reisebüros waren aber überwiegend passiv geblieben, als der Plattformbetreiber die Rabattbegrenzung mitgeteilt und technisch umgesetzt hatte. Ein direkter Kontakt zwischen den teilnehmenden Unternehmen bestand nicht. Kann aber bereits aufgrund dieser Passivität von der Wettbewerbsbehörde eine abgestimmte Verhaltensweise vermutet werden oder verstößt dies gegen die Unschuldsvermutung?

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Folgen für die Praxis

Der EuGH entschied nun, dass die zuständige Wettbewerbsbehörde in derartigen Fällen ein abgestimmtes Verhalten vermuten darf. Denn die teilnehmenden Reisebüros hätten mit ihrer Passivität die vom Plattformbetreiber bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gebilligt. Diese Vermutung könne jedoch von den Unternehmen widerlegt werden, indem sie sich aktiv gegen die Wettbewerbsbeschränkung positionieren. Einige Beispiele nennt der EuGH gleich mit:

  • Öffentliche Distanzierung, wobei laut EuGH kein allzu hoher Maßstab verlangt wird. Da ein teilnehmendes Reisebüro nicht alle anderen teilnehmenden Unternehmen kenne, reiche sogar eine klare und ausdrückliche Beanstandung an den Plattform-Administrator aus.
  • Anzeige der abgestimmten Verhaltensweise bei der zuständige Wettbewerbsbehörde.
  • Systematische Missachtung der angeregten Wettbewerbsbeschränkung durch Gewährung eines über die fragliche Obergrenze hinausgehenden Preisnachlasses.

Die Beispiele zeigen sehr gut auf, welches aktive Tätigwerden bereits ausreicht, um die grundsätzliche Unschuldsvermutung wieder aufleben zu lassen. Arbeiten Unternehmen mit einer Plattform als Dienstleister für die Vermarktung zusammen, sollten grundsätzlich auch die kartellrechtlichen Haftungsrisiken berücksichtigt werden. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem empfindlichen Bußgeld belegt werden. Dies lässt sich durch ein abgestimmtes Compliance-System vermeiden, zum Beispiel durch Mitarbeiter-Schulungen oder Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Plattformen.

Autor: Sebastian Telle

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