Online Reputation Management – Nichts tun, bringt nichts.

Immer wieder wird in Blogs, Gastbeiträgen u.a. Online-Veröffentlichungen mit Bezug zum Online Reputation Management davon abgeraten anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um in Fällen von falscher Berichterstattung, Shit-Storm, Cyber-Mobbing oder Wettbewerber-Kampagnen „die Fronten nicht zu verhärten“. Der O-Ton geht dahin zu empfehlen, freundlich nachzufragen, statt mit anwaltlicher Unterstützung Ansprüche geltend zu machen. Dabei wird häufig ein wichtiger Punkt aus den Augen verloren, der gerade im Äußerungs- und Presserecht von entscheidender Bedeutung ist: Es laufen Fristen und diese sind kurz, manchmal auch sehr kurz und wenn sie abgelaufen sind, wird die Rechtsdurchsetzung im Ernstfall deutlich erschwert.

Ein aktuelles Beispiel ist ein Gastbeitrag bei Online-Marketing.de, der über die XING Branchen-News weite Verbreitung erfährt. Dort wird empfohlen, lieber zunächst selbst (ob nun privat oder unternehmerisch) zu versuchen, rufschädigende Inhalte entfernen zu lassen und bei Presseartikeln nach der Veröffentlichung einer Gegendarstellung „zu fragen“ .

Grundsätzlich ist der Ansatz der Deeskalation begrüßenswert und es gibt keinen Anlass, warum nicht auch ein Anwalt zunächst nur freundlich darauf hinweisen sollte, dass rechtsverletzende Inhalte verbreitet werden. Tatsächlich ist das sogar durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in vielen Fällen so vorgegeben, um im Ernstfall überhaupt Unterlassungsansprüche geltend machen zu können. Das Stichwort lautet hier: notice and takedown.

Die Empfehlung in Fällen mit Pressebezug, nach der Veröffentlichung einer Gegendarstellung „zu fragen“, wird dann aber schon schwieriger: Eine Gegendarstellung muss eine besondere Form einhalten, z.B. darf nur Fakten widersprochen werden, nicht Meinungen. Genau das, was man eigentlich nicht noch einmal lesen möchte, muss zunächst wiederholt werden, bevor die Gegendarstellung erfolgen kann. Die Gegendarstellung muss darüber hinaus im Original und vom Anspruchsinhaber unterschrieben bei dem/den Verantwortlichen eingehen. UND: Das muss unverzüglich passieren. Die Rechtsprechung trägt zu dieser Frage Lokalkolorit, da der Gegendarstellungsanspruch sich aus den Pressegesetzen der Länder ergibt und die Frage der Unverzüglichkeit deshalb nicht einheitlich beantwortet wird. Um möglichst rechtssicher aufgestellt zu sein, sollte ein Gegendarstellungsanspruch aber keinesfalls mehr als zwei Wochen benötigen, bis er beim richtigen Empfänger in der korrekten Form vorliegt.

Für alle Unterlassungsansprüche – und um solche geht es, wenn Inhalte aus dem Netz entfernt werden sollen – besteht darüber hinaus die Möglichkeit, kurzfristig gerichtlich die Entfernung der Inhalte aus dem Netz durchzusetzen, indem eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Das ist aber je nach zuständigem Gericht nur innerhalb von einem, maximal zwei Monaten ab erster Kenntnis von den Inhalten im Netz möglich. Auch diese Frist ist unwiderbringlich. Wird sie versäumt, kann nur noch in der Hauptsache geklagt werden. Bis zu einem Urteil, das die Verbreitung der Inhalte untersagt, vergeht dann schnell ein Jahr oder mehr.

Es liegt auf der Hand:

In der Krise ist Einseitigkeit keine Hilfe.

Um Reputationsschäden vorzubeugen oder diese soweit möglich auszugleichen, sollte jedes Knowhow genutzt und auf jeder Ebene gearbeitet werden. Dazu gehören im Zweifel professionelle kommunikative Unterstützung, auch um  negativen Inhalten positive entgegenzusetzen, genauso wie rechtliche Beratung, um nicht wichtige Rechte nur deshalb zu verlieren, weil ein wenig zu lange gewartet wurde.

Autorin: Jennifer Hort-Boutouil

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