Am 5.11.2015 hat der Deutsche Bundestag Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen, die mit der Verkündung des sog. „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ in Kraft treten werden.
Die beschlossenen Änderungen dienen der weiteren Anpassung des deutschen Gesetzes an die UGP-Richtlinie. Folgende Neuerungen werden als die gravierendsten Änderungen auch für die künftige Anwendung des UWG betrachtet:
- Die Generalklausel des § 3 UWG n.F. wird neu gefasst. Der Begriff der Unlauterkeit ist künftig legal definiert und das Merkmal der spürbaren Beeinträchtigung entfällt.
- In § 3a UWG n.F. wird der bisherige Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 geregelt.
- § 4 UWG erfasst künftig nur noch Fälle des Mitbewerberschutzes (§ 4 Nr. 7 – 10 UWG a.F.).
- Die § 4 Nr. 1 – 6 UWG a.F. (verbraucherbezogene Tatbestände) wurden teilweise aufgehoben und teilweise in anderen Paragraphen geregelt.
- § 4a UWG n.F. regelt künftig den Tatbestand „Aggressiven Geschäftspraktiken“, der nicht mehr allein auf Verbraucher beschränkt sein wird, sondern auch unlauteres Verhalten im B2B-Bereich erfasst.
Einen ersten systematischen Überblick über die anstehenden Neuerungen können Sie sich in unserer UWG_Synopse_2015 verschaffen.
Autorin: Jennifer Hort-Boutouil
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