BGH: Werbung als Dienst der Informationsgesellschaft und die Auswirkungen auf die DSGVO

Werbung für Tabakprodukte auf der Startseite seines Internetauftritts stellt einen Dienst der Informationsgesellschaft dar und verstößt damit gegen das Verbot der Tabakwerbung gemäß §21a Abs. 4 VTabakG und §19 Abs. 3 TabakerzG in Verbindung mit §3a UWG. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 5.10.2017 entschieden und damit die Revision gegen das Oberlandesgericht München… BGH: Werbung als Dienst der Informationsgesellschaft und die Auswirkungen auf die DSGVO weiterlesen