Eine Nachricht mit Kritik am Arbeitgeber, die über einen privaten Messengerdienst verschickt wurde, kann einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, erläutern Sascha Kremer und Jana Schminder anhand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14.03.2019 (Az.: 17 Sa 52/18) in der HR Performance 06/2019.
Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst:
Außerordentlicher Kündigungsgrund
Eine fristlose Kündigung bedarf immer eines wichtigen Grundes. Nicht jede verschickte Nachricht, auch wenn sie im Bezug zur Arbeit steht, stellt einen Grund dar mit dem sich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen ließe.
Zweistufige Prüfung
Um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, bedarf es zunächst eines in Betracht kommenden Grundes, der eine außerordentliche Kündigung unter Außerachtlassung der Umstände des Einzelfalles rechtfertigen könnte. Dieser Grund muss sodann, in einem zweiten Schritt, einer Interessenabwägung unter Hinzuziehung der konkreten Umstände standhalten.
Wichtiger Grund
Grundsätzlich ist es aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 GG erlaubt, den Arbeitgeber zu kritisieren. Eine Nachricht mit kritisierendem Inhalt sollte jedoch nicht die Grenze der Ehrverletzung überschreiten. Dafür reicht bereits eine grobe Beleidigung oder eine unwahre Tatsachenbehauptung, wenn sie den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, aus. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob sich die Nachricht auf den Arbeitgeber selbst, einen Vorgesetzten oder einen Arbeitskollegen bezog. Irrelevant ist auch, ob die Nachricht vermeintlich vertraulich war.
Interessenabwägung
Eine Rechtfertigung kann sich aus einem berechtigten Interesse ergeben. Dafür müssen das Interesse an der Äußerung und das Interesse an dem Recht auf Ehre gegeneinander abgewogen werden.
Umstände des Einzelfalls
In einem letzten Schritt müssen die Umstände des Einzelfalls hinzugezogen werden, um zu beurteilen, ob eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Als Abwägungskriterien kommen unter anderem die Schwere und Tragweite der Beschuldigung, aber auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit in Betracht.
Fazit
Arbeitnehmer sollten vorsichtig sein, um keinen Vertrauensbruch zu begehen. Einen solchen kann der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung sanktionieren.
Den vollständigen Aufsatz finden Sie unter: www.hrperformance-online.de
Bei Fragen wenden Sie sich gerne direkt an die Autoren Sascha Kremer und Jana Schminder oder schauen Sie auf der Teamseite, wer noch bei uns arbeitet. |