Kein Anspruch auf die Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengerdienstes

Einschlägige Normen: § 14 TMG; § 1 NetzDG 

Einer Person, über die vermeintlich rechtswidrige Inhalte über den Facebook- Messenger Dienst verschickt wurden, steht es nicht zu, von Facebook Information über die Nutzerdaten des Versenders zu verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Beschluss vom 6. September 2018 entschieden.

Der Hintergrund

Der Antrag der betroffenen Person wendet sich gegen die Internetplattform Facebook, die neben der Website „www.facebook.com“ auch einen Messenger-Dienst unterhält, über den private Inhalte zwischen bestimmten Personen oder Gruppen ausgetauscht werden können. Um den Messenger nutzen zu können, müssen die Nutzer nicht bei Facebook eingeloggt sein. Allerdings können alle bei Facebook registrierten Nutzer über den Messenger kontaktiert werden, unabhängig davon, ob sie bei Facebook eingeloggt sind oder nicht.

Die Antragstellerin verlangt von Facebook Auskunft über Bestandsdaten, Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen der Nutzerkonten, von denen abwertende Nachrichten über den Messenger an die Freunde und Familienangehörige der Antragstellerin verschickt wurden. Erfolglos verlangte sie von Facebook die Löschung der Beiträge. Nun fordert sie eine gerichtliche Erlaubnis, durch welche Facebook ihr die entsprechenden Nutzerdaten mitteilt.

Zurückweisung des Antrags

Das Landgericht wies den Antrag zurück. Auch die daraufhin eingelegte Beschwerde vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin begehrte Erlaubnis zur Herausgabe von Nutzerdaten existiere nach der derzeitigen Rechtslage nicht. Auch wenn sich § 14 Abs. 3 des Telemediengesetzes (TMG) auf Inhalte von sozialen Netzwerken beziehe und damit auch auf Facebook anwendbar sei, umfasse § 14 Abs. 3 TMG nicht den Austausch privater Inhalte. Auf diesen Austausch beschränke sich aber gerade der Facebook-Messenger, denn dieser diene ausschließlich der privaten Kommunikation.

Derzeitige Rechtslage

Nach Ansicht des OLG sprechen sowohl der Wortlaut als auch der Wille des Gesetzgebers dafür, dass § 14 Abs. 3 TMG nur solche Diensteanbieter erfasst, die ein soziales Netzwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 des Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) betreiben.

Laut der Gesetzesbegründung zu §1 NetzDG fällt die Individualkommunikation nicht in den Anwendungsbereich des NetzDG. § 1 NetzDG soll vielmehr der „oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt(en) Debattenkultur im Netz“ entgegentreten. Der Messenger ist kein soziales Netzwerk. Hieran ändert auch nicht die Verbindung mit anderen Leistungen von Facebook und die Option, Nachrichten anonym zu verschicken. Zweifellos ermöglichen die anderen Leistungen von Facebook die Kommunikation mit einer Reihe von Empfängern. Nichtsdestotrotz kann der Charakter eines sozialen Netzwerkes erst dann angenommen werden, wenn dieses dazu „bestimmt“ ist, „beliebige Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen oder zugänglich zu machen“. Dies ist beim Facebook- Messenger gerade nicht der Fall, denn dieser ist vielmehr für den persönlichen Austausch gedacht.

Die Entscheidung des OLG ist für die Antragstellerin keineswegs zufriedenstellend. Ihr steht weder ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Auskunft zu, noch ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach „Treu und Glauben“.

Die Fragen, die gerade in Verbindung zu sozialen Netzwerken stehen, sind seither höchstrichterlich noch nicht entschieden worden und genießen grundsätzlich Bedeutung. Aus diesem Grund hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Über diese Entscheidung werden wir Sie in Zukunft informieren.

Die Entscheidung des OLG  finden Sie hier.

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