Positionen der Art. 29 Gruppe bestätigt

Der europäische Datenschutzausschuss hat einige zentrale Postionen der Art. 29-Gruppe bestätigt und damit zu verbindlichem Recht erklärt.

Bei der Art. 29-Gruppe, deren amtliche Bezeichnung „Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ war, handelte es sich um ein unabhängiges Beratungsgremium der europäischen Kommission in Sachen Datenschutz. Neben ihrer hauptsächlich beratenden Funktion konnte sie auch selbstständig Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben, wenngleich diesen keine rechtliche Bindung zukam. Das Gremium bestand aus jeweils einem Vertreter der nationalen Datenschutzbehörden, dem europäischen Datenschutzbeauftragten und einem (nicht stimmberechtigten) Vertreter der europäischen Kommission.

Mit Inkrafttreten der DSGVO am 25.5.2018 wurde nun auch gem. Art. 68 DSGVO der europäische Datenschutzausschuss ins Leben gerufen – und löste damit die Art. 29 -Gruppe ab.

Der europäische Datenschutzausschuss ist eine Einrichtung der europäischen Union, dessen Ziel es ist, eine einheitliche Anwendung der DSGVO in den einzelnen Mitgliedsstaaten sicherzustellen. Auch er berät die europäische Kommission in datenschutzrechtlichen Fragen und spricht Leitlinien und Empfehlungen aus. Der Ausschuss besteht aus den Leitern der Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedsstaaten und dem europäischen Datenschutzbeauftragten.

Und nun hat der europäische Datenschutzausschuss die Positionen der Art. 29-Gruppe bestätigt und ihnen damit rechtliche Verbindlichkeit gegeben; was wohl erhebliche Auswirkungen für die Auslegung der EU-DSGVO bedeuten wird.

 

Unter anderem wurde bestätigt:

  • Richtlinien zur Einwilligung unter der Verordnung 2016/679 (WP259 rev.01)
  • Richtlinien für Datenschutzbeauftragte (DPO) (WP243 rev.01)
  • Richtlinien zur Anwendung und zum Rahmen von Verwaltungsstrafen im Sinne der Verordnung 2016/679 (WP 253)

 

Eine Übersicht aller bestätigten Positionen finden Sie hier.

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