In den vergangenen Wochen sind Reformen des EU-Markensystems beschlossen worden. Die Reformen sollen das Markensystem der EU insgesamt „effektiver, effizienter und kohärenter machen und es an das Zeitalter des Internets anpassen“.
Änderungen der EU-Markenrechtsrichtlinie (Richtlinie EU 2015/2436) sind in den Markensystemen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten umzusetzen. Die Harmonisierung des Rechts der EU-Mitgliedstaaten wird noch detaillierter. Für die nötigen Anpassungen der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten gelten Umsetzungsfristen.
Anders ist dies hinsichtlich der beschlossenen Änderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2015/2424). Diese Änderungen wirken sich direkt auf der Ebene des für die gesamte EU geschaffenen Markenrechtsschutzsystems – der Gemeinschaftsmarke oder EU-Marke – aus und sie treten bereits am 23.3.2016 in Kraft. Das heißt: Für alle Markenanmeldungen und Ansprüche, die aus eingetragenen Gemeinschaftsmarken resultieren, gelten ab dem 23.3.2016 die geänderten rechtlichen Grundlagen.
Welche Änderungen der Gemeinschaftsmarke wurden beschlossen?
Neubezeichnungen: Ab dem 23.3.2016 heißt das bisherige „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (HABM) „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ (EUIPO) und die „Gemeinschaftsmarke“ wird zur „Unionsmarke“.
Gebührenstruktur: Eine weitere praktische Neuerung ist die Einführung einer „kleinen Unionsmarke“ (keine offizielle Bezeichnung). „Klein“ steht dabei nicht für den territorialen Schutzumfang einer Unionsmarke, sondern für die Anzahl der Waren und/oder Dienstleistungsklassen aus der Nizza-Klassifikation, für die ein Anmelder sein Zeichen schützen lässt. Mit in Kraft treten der Änderungen greift auch eine neue Gebührenstruktur für die Anmeldung und die Verlängerung von Unionsmarken, ein sog. „one-fee-per-class system“. Künftig wird es eine reduzierte Grundgebühr und sodann die Möglichkeit geben, auch lediglich eine oder zwei Waren und/oder Dienstleistungsklassen in Anspruch zu nehmen. Es muss also nicht mehr zwingend für mindestens drei Klassen bezahlt werden. Deutlich reduzieren werden sich auch die Kosten für die Verlängerung von Unionsmarken.
Eintragungsfähigkeit: Die Anforderung der grafischen Darstellbarkeit eines Zeichens entfällt! Künftig kann jedes Zeichen als Unionsmarke angemeldet/eingetragen werden, das in einer „geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden kann, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist“.
Weitere Änderungen im Überblick:
- Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben werden künftig auch als relative Schutzhindernisse im Eintragungsverfahren (Widerspruch) geltend gemacht werden können.
- Die Nutzung von Unionsmarken als Unternehmenskennzeichen, wird als Verletzungstatbestand aufgenommen, solange die Nutzung der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen gilt.
- Die Durchfuhr rechtsverletzender Waren wird neu geregelt. Künftig wird diese verhindert werden können, wenn es sich um Ware handelt die eine Unionsmarke verletzt, wenn sie in die EU eingeführt würde. Ausnahme: Es kann bewiesen werden, dass der Unionsmarkeninhaber das Inverkehrbringen der Ware im Endbestimmungsland nicht untersagen kann.
- Unionsmarkeninhaber können sich nicht auf die Priorität ihrer Marke berufen, wenn diese zum Zeitpunkt der Eintragumg des jüngeren Zeichens nicht gegenüber dem jüngeren Zeichen hätte durchgesetzt werden können (z.B. mangels rechtserhaltender Benutzung im Eintragungszeitpunkt).
- Es wird klargestellt, dass eine von der Eintragung abweichende Form der Benutzung rechtserhaltend ist, wenn die Unterscheidungskraft der Unionsmarke nicht berührt wird.
- Das EUIPO wird ein Mediationszentrum zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten einrichten.
Sie haben Fragen zu den geplanten Änderungen, anstehenden Markenanmeldungen oder laufenden Anmeldungsverfahren? Sprechen Sie uns gerne an!
Autorin: Jennifer Hort-Boutouil