Werbung für Tabakprodukte auf der Startseite seines Internetauftritts stellt einen Dienst der Informationsgesellschaft dar und verstößt damit gegen das Verbot der Tabakwerbung gemäß §21a Abs. 4 VTabakG und §19 Abs. 3 TabakerzG in Verbindung mit §3a UWG. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 5.10.2017 entschieden und damit die Revision gegen das Oberlandesgericht München… BGH: Werbung als Dienst der Informationsgesellschaft und die Auswirkungen auf die DSGVO weiterlesen