Das Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn hat mit Beschluss vom 8.6.2017 (Az. 8 BV 6/16) entschieden, dass eine App mit einer Kundenfeedbackfunktion keine technische Einrichtung zur Überwachung von Arbeitnehmern ist. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht damit bei der Einführung einer solchen App nicht.
Schlagwort: Mitbestimmung
Arbeitsgericht Hamburg: Online-Wahl des Betriebsrats ist nichtig
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg hat am 07.06.2017 (Az. 13 BV 13/16) durch Beschluss entschieden, dass eine mittels eines Online-Wahlverfahrens durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist. Hintergrund des Urteils Das ArbG hatte sich mit der Gültigkeit einer Betriebsratswahl zu befassen, bei der die Stimmabgabe sowohl durch eine Präsenz- und Briefwahl als auch durch ein Online-Wahlverfahren erfolgte. Den wahlberechtigten… Arbeitsgericht Hamburg: Online-Wahl des Betriebsrats ist nichtig weiterlesen