Arbeitsvertragliche Geheimhaltungsklauseln, die es einem Arbeitnehmer verbieten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine während der Beschäftigung erlangten Kenntnisse bei einer neuen Beschäftigung zu nutzen, sind unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln in einem Urteil vom 02.12.2019 bestätigt (Az: 2 SaGa 20/19). Denn eine in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht uneingeschränkte Verschwiegenheitspflicht führt nach dem LAG Köln… LAG Köln: keine Catch-All-Klausel zur nachvertraglichen Geheimhaltung im Arbeitsvertrag weiterlesen