Social Media ist in unserem Alltag mittlerweile ganz natürlich – und das nicht nur im Privatleben. Unternehmen nutzen Online-Plattformen heutzutage vielseitig zur Kommunikation und Bewerbung der eigenen Produkte und Dienstleistungen. Daraus ergibt sich aber für die Nutzer und Kunden auch die Möglichkeit, öffentlich und an konkreter Stelle ihre Erfahrungen mit dem jeweiligen Unternehmen zu teilen. Nicht selten wird dabei auch auf konkrete Arbeitnehmer, Abteilungen und Arbeitsabläufe verwiesen. Mit der Frage, ob solche Accounts mitbestimmungspflichtig sind, hat sich Sascha Kremer in der HR Performance 3/2020 befasst. Hier haben wir die wesentlichen Punkte für Sie zusammengefasst.
BAG-Urteile zu Social Media
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied bereits im Dezember 2016, dass bei Nutzung einer Facebook-Fanpage, bei der die Funktion ‚Besucher-Beiträge‘ aktiviert ist, dem Betriebsrat des betroffenen Unternehmens ein Mitbestimmungsrecht zusteht (Az: 1 ABR 7/15). Das Gericht stützte sich dabei auf §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wonach dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn Anwendungen eingerichtet werden sollen, die die Überwachung einzelner Mitarbeiter ermöglichen. Die Speicherung von Nutzer-Beiträgen auf Fanpages, die potentielle Rückschlüsse über das Verhalten von Arbeitnehmern ermöglichen, fiel laut BAG hierunter. Eine Äußerung darüber, ob an Twitter-Profile die gleichen Ansprüche gestellt werden müssen unterließ das BAG im Februar 2020, da es die Antragsbefugnis des klagenden Gesamtbetriebsrats mangels dessen rechtlicher Wirksamkeit verneinte.
Check-Liste für Arbeitgeber
Will der Arbeitgeber eine Social Media-Präsenz einführen sollte er vorher prüfen, ob
- Nutzer Kommentare als Freitext verfassen können.
- Kommentare nach der Veröffentlichung für den Arbeitgeber sichtbar gespeichert und verwertbar gemacht werden.
- Die Kommentare auch für andere Nutzer oder ggf insgesamt öffentlich nutzbar sind.
In den ersten beiden Fällen wird ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgelöst, das Landgericht Hamburg sieht auch im dritten Fall einen solchen Anspruch. Zu beachten ist, dass die Mitbestimmungspflicht nur hinsichtlich der Funktion besteht, aus der sie sich begründet, eine Gesamtbetrachtung der Social Media Präsenz erfolgt nicht.
Haftungsfalle gemeinsam Verantwortliche
Neben den arbeitsrechtlichen Hürden ist auch der Datenschutz von Social Media-Profilen betroffen. Social Media-Profile bieten nicht nur arbeitsrechtliche Hürden, auch auf den Datenschutz ist besonderes Augenmerk zu legen. 2018 entschied der EuGH, dass für eine Facebook Fanpage der Betreiber und Facebook selbst als gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gem. Art. 26 DSGVO gelten. Facebook hat mittlerweile eine nach Kritik auch aktualisierte Vereinbarung dahingehend abgeschlossen. Ob diese rechtliche Bewertung auch auf andere soziale Netzwerke anzuwenden ist, ist noch nicht geklärt. Insbesondere Twitter verweigert eine dahingehende Vereinbarung, was unter anderem den Landesbeauftragten für Datenschutz in Baden-Württemberg zur Schließung seiner Twitter-Accounts bewogen hat.
Ein qualitativer Unterschied zwischen dem Betrieb verschiedener Social Media-Profilen lässt sich aktuell nur schwer finden. Damit wäre der Betrieb eines solchen Profils ohne Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit datenschutzrechtswidrig.
Fazit
Im Bereich der Social Media Präsenz sieht das BAG eine weite Mitbestimmungskompetenz des Betriebsrats. Dieser sollte frühzeitig in dahingehende Pläne einbezogen werden. Gleichzeitig sollte auch der Datenschutzbeauftragte informiert und konsultiert werden.
Den gesamten Beitrag können Sie (kostenpflichtig) im eMagazine der HR Performance aufrufen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne direkt an den Autoren Sascha Kremer oder schauen Sie auf der Teamseite, wer noch bei uns arbeitet. |