Wem gehören unternehmerische Social Media Accounts?

Mit zunehmender Digitalisierung beherrscht Social Media mittlerweile auch die Unternehmenswelt. Die interne Kommunikation und auch die externe Präsentation kommen ohne soziale Netzwerke kaum noch aus. Oftmals werden die Accounts der Unternehmen dann von dafür beauftragten Mitarbeitern betreut. Was bei einem Ausscheiden dieses Mitarbeiters mit den Accounts passiert, ist Gegenstand eines Beitrags von Sascha Kremer in der HR Performance 4/2020. Die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt, haben wir hier für Sie dargestellt.

Benutzer- oder Unternehmensaccount

Es sollte darauf geachtet werden, dass, soweit möglich, der Account direkt über ein zentrales Postfach des Unternehmens angelegt wird, zu dem der zuständige Mitarbeiter dann die Zugangsdaten erhält.

Bei benutzerspezifischen Accounts, wie es bei Facebook der Fall ist, sollte ein individueller Account für das Unternehmen angelegt werden, aus dem sich dann eine sog. Facebook Seite („Fanpage“) generieren lässt. Somit verbleibt der Account beim Unternehmen, unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer.

Die Betreuung eines Social Media Accounts sollte dem zuständigen Mitarbeiter auch arbeitsvertraglich zugewiesen werden, sodass dieser zur Herausgabe der Zugangsdaten angewiesen werden kann.

Rechtsstreite über Accounts vermeiden

Nutzt ein Arbeitnehmer einen privaten Account für die Erstellung und Pflege der Social Media Präsenz eines Unternehmens, kann dies den Verlust sämtlicher dort gespeicherten Beiträge, Kontakte und Follower bedeuten, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet und seinen privaten Account mitnimmt.

Dies kann zu langwierigen Prozessen über Unterlassungsansprüche führen und auch Schadensersatzansprüche sind mangels definierbarem Wert eines Social Media Profils oft wenig erfolgversprechend. Abhängig von den durch den Ausgeschiedenen mitgenommenen Inhalten kann auch eine Datenschutzverletzung mit hohen Bußgeldern gegeben sein. Hinzu kommt der erhebliche Aufwand, der durch die Neuerrichtung der betroffenen Profile erzeugt wird.

Wenn Unternehmen sich entscheiden, statt auf einzelne Mitarbeiter auf externe Media-Agenturen zurückzugreifen, sollten bereits im Vorfeld die „Eigentumsverhältnisse“ hinsichtlich der Accounts klar vertraglich definiert werden.

Soweit soziale Netzwerke zusätzlich Rückschlüsse über das Arbeitsverhalten der zuständigen Mitarbeiter zulässt muss außerdem vor der Einrichtung eines Accounts ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berücksichtigt werden.

Fazit

Die Social Media Präsenz von Unternehmen wird sich voraussichtlich auch in Zukunft weiter ausbauen. Um dabei auf der sicheren Seite zu bleiben sollte bei der Einrichtung eigens dafür ein Unternehmensprofil angelegt werden. Die Nutzung privater Accounts von Mitarbeitern für die Kommunikation und Darstellung nach Außen birgt viele rechtliche Risiken, insbesondere im Datenschutz und auf der Ebene der Geschäftsgeheimnisse.

Den gesamten Beitrag können Sie (kostenpflichtig) im eMagazine der HR Performance aufrufen.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne direkt an den Autoren Sascha Kremer oder schauen Sie auf der Teamseite, wer noch bei uns arbeitet.