EuGH: Anonymisierung von Vorabentscheidungssachen

Zukünftig werden in allen veröffentlichten Dokumenten, die ab dem 1. Juli 2018 beim EuGH anhängig gemachte Vorabentscheidungsersuchen betreffen, Angaben zu natürlichen Personen in anonymisierter Form dargestellt. Dazu sollen in allen veröffentlichten Dokumenten die Namen der an der Rechtssache beteiligten natürlichen Personen durch Anfangsbuchstaben ersetzt werden. Hierdurch soll der Schutz von Daten natürlicher Personen bei Veröffentlichungen zu Vorabentscheidungssachen verbessert werden. Das gab der EuGH in einer Pressemitteilung vom 29. Juni 2018 bekannt (Pressemitteilung Nr. 96/18).

 

Hintergrund der Maßnahme

Hintergrund der Maßnahme ist die Umsetzung der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und die in Kürze in Kraft tretende Datenschutzverordnung für die Organe der Europäischen Union. Im Sinne dieser Verordnungen hat der Gerichtshof beschlossen, den Schutz der Daten natürlicher Personen bei Veröffentlichungen zu Vorabentscheidungssachen zu verbessern.

 

Umsetzung

In allen veröffentlichten Dokumenten zu ab Juli 2018 anhängig gemachten Vorabentscheidungssachen sollen die Namen der an der Rechtssache beteiligten natürlichen Personen durch Anfangsbuchstaben ersetzt werden. Ebenso werden alle ergänzenden Details, anhand derer die Betroffenen identifiziert werden können, weggelassen. Diese Leitlinien gelten für alle Veröffentlichungen im Rahmen der Bearbeitung der Rechtssache von ihrer Einreichung bis zu ihrem Abschluss (Mitteilungen im Amtsblatt, Schlussanträge, Urteile, etc.) sowie für die Rechtssachenbezeichnung. Dadurch will der EuGH sowohl den Datenschutz der natürlichen Personen als auch die Information der Bürger und die Öffentlichkeit der Justiz gewährleisten.

Diese Leitlinien betreffen keine juristischen Personen. Für sie sind nur auf Antrag einer Partei oder sofern die
besonderen Umstände der Rechtssache es rechtfertigen, Ausnahmen möglich.

 

Form der Bezeichnung

Wird die Rechtssache ausschließlich zwischen natürlichen Personen geführt, so wird die Bezeichnung aus zwei Anfangsbuchstaben bestehen, die für den Vor- und Nachnamen der Klägerpartei stehen, jedoch nicht mit dem tatsächlichen Vor- und Nachnamen dieser Partei übereinstimmen. Diesen beiden Anfangsbuchstaben wird in Klammern ein zusätzliches Element als Unterscheidungsmerkmal hinzugefügt.

Sind die Parteien der Rechtssache sowohl natürliche als auch juristische Personen, wird die Rechtssache den Namen einer der juristischen Personen als Bezeichnung führen. Eines zusätzlichen Unterscheidungsmerkmals bedarf es in diesem Fall nur,wenn es sich bei der juristischen Person um eine Behörde handelt, die regelmäßig als Parteistellung vor dem Gerichtshof hat (wie z.B. der Finanzminister).

Durch diese Bezeichnungen sollen die Zitierung und die Identifizierung der anonymisierten Rechtssachen erleichtert werden.

 

Die dargestellten Maßnahmen betreffen nur den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Veröffentlichungen des EuGH. Die Art und Weise der Bearbeitung der Rechtssachen durch den Gerichtshof, der übliche Verfahrensablauf sowie die mündlichen Verhandlungen, bleiben davon unberührt.

 

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