KG Berlin: Unwirksame Einwilligung in Datenweitergabe im App-Center von Facebook

Das Kammergericht Berlin bestätigte mit Urteil vom 22.09.2017 (KG Berlin, Urt. v. 22.9.2017 – AZ 5 U 155/14) eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 09.09.2013 (LG Berlin, Urt. v. 9.9.2013 – AZ 16 O 60/13), wonach eine Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten unwirksam ist, wenn die Reichweite der Verwendung für den Betroffenen nicht erkennbar ist.

Hintergrund des Urteils

Die Beklagte stellte auf der Plattform Facebook über einen Link im ‚App-Zentrum‘ kostenlose Spiele von Drittanbietern zur Verfügung. Unter dem Button ‚Sofort Spielen‘ wurde der Nutzer darauf aufmerksam gemacht, dass die Anwendung bei Zustimmung durch Klick auf „Sofort Spielen“ Zugang zu personenbezogenen Daten wie E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und Vergleichbarem erhalte, ein Spiel enthielt zudem den Hinweis, dass es unter dem Namen des Nutzers Statusmeldungen, Fotos und mehr posten dürfe.

Da die Beklagte sich weder auf Abmahnung durch den Kläger noch auf die förmliche Zustellung der Klage vom 30.04.2013 meldete, kam es zu einem Versäumnisurteil.

Entscheidung des LG Berlin

Das LG Berlin sah in der Zustimmungserklärung eine unwirksame AGB-Klausel und forderte die Beklagte auf, die Nutzung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen. Im Wesentlichen basierte die Entscheidung des LG Berlin auf den nachfolgenden Gründen:

Keine wirksame Einwilligung

Die Verknüpfung zwischen dem Button ‚Sofort Spielen‘ und der Zustimmung zur unbegrenzten Datennutzung ist gem. § 5 UWG irreführend, da dem Nutzer die Reichweite seiner Zustimmung nicht bewusst sei. Somit könne er gem. § 4a BDSG (zukünftig: Art. 7 DSGVO) keine wirksame Einwilligung abgeben.

Unzulässige AGB-Klausel

Die Klausel verstößt zudem gegen die AGB-Vorschriften des § 307 Abs. 1 BGB, da sie intransparent und ihre Reichweite nicht absehbar ist. Da die Klausel zudem keinen weiteren Verwender benennt, ist sie auch nach dem Erscheinungsbild der Seite der Beklagten zuzuordnen.

Was wurde der Beklagten aufgegeben?

Der Beklagten wurde aufgegeben, die Nutzung der unzulässigen AGB gegenüber Verbrauchern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Weiterhin wurde die Beklagte verurteilt es zu unterlassen, die Verknüpfung zwischen dem ‚Sofort Spielen‘ Button und der Einwilligung zur Nutzung der personenbezogenen Daten in für Verbraucher irreführender Weise zu präsentieren.

Die Beklagte war gegen die Entscheidung des Landgericht Berlin in Berufung gegangen mit der Begründung, dass ihr keine Aufklärungspflicht zufalle und dass es ausreiche, dass ein durchschnittlicher Nutzer erkennen könne, dass es sich um eine Einwilligung zur Datennutzung handle. Zudem sei bei der strittigen AGB-Klausel nicht sie, sondern die Betreiberin des Spiels Vertragspartnerin geworden, so dass es an ihrer Passivlegitimation fehle und der Unterlassungsanspruch damit leerlaufe.

Entscheidung des KG Berlin

Das Kammergericht Berlin wies die Berufung zurück.

Der Nutzer habe weder die Möglichkeit nur einzelnen Datenverarbeitungen zuzustimmen, noch sei es für ihn absehbar, wie weit die Nutzung der Daten gehen soll oder was sie umfasst.

Da die Beklagte die Erlaubnis zur Datenverarbeitung selbst einholt und diese dann auch durchführt, ist sie mindestens Mittäterin. Der Nutzer könne zurecht davon ausgehen, dass er sich bei der Einwilligung zur Datenverarbeitung noch im Dialog mit der Beklagten befinde.

Außerdem müsse der Beklagten klar gewesen sein, dass ihre Taten einen Lauterkeitsumstand begründen. Unwissenheit sei genauso wie fehlendes wirtschaftliches Interesse am Erfolg dieser Spiele lebensfern.

Das Kammergericht bestätigte zudem die Wiederholungsgefahr.

Ausblick

Die Revision ist wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen, ob die Beklagte hiervon Gebrauch machen wird, ist unklar. Vorläufig ist das Urteil aber vollstreckbar.

 

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