Ein in den Kommentaren zur jüngsten Entscheidung des LG Hamburg im Fall „Böhmermann“ immer wieder verwendetes rechtliches Schlagwort ist das „forum shopping“. Dabei hätten Recep Tayyip Erdogan und die ihn vertretenden Rechtsanwälte den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ ausgenutzt, um gezielt das Hamburger Landgericht über ihren Verfügungsantrag entscheiden zu lassen. Beispiele zur Diskussion:
- In der Presse auf LTO: „Was Böhmermann noch sagen darf“
- Auf Twitter: „In 3…2…1…neue Diskussion über den fliegenden Gerichtsstand in D. #LG Hamburg #Boehmermann“
Was ist „forum shopping“ und warum ist es etwas Schlechtes den „fliegenden Gerichtsstand“ zum forum shopping zu nutzen?
Wofür steht „forum shopping“ im Rechtssinne?
Der Begriff des „forum shopping“ steht im rechtlichen Sinne nicht für ein besonderes Einkaufserlebnis in einem Einkaufszentrum – was die Suchergebnisse für den #forumshopping vermuten lassen könnten – sondern für eine besondere Freiheit des Anspruchstellers bei der Auswahl des örtlichen Gerichts für ein gerichtliches Verfahren.
Der sog. „fliegende Gerichtsstand“ macht es dem Anspruchsteller möglich, sich das „Forum“ – nämlich das örtliche Gericht – für ein Verfahren auszusuchen, das ihm nach eigenem Ermessen als das Sinnvollste erscheint. Sinnvoll können dabei sowohl die geographische Lage als auch die örtliche Rechtsprechung oder die Rechtsprechung im jeweiligen OLG-Bezirk sein, von der man sich eine positive Entscheidung in der eigenen Sache erwartet.
Der „fliegende Gerichtsstand“
Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 12 ff. ZPO. Neben den allgemeinen Gerichtsstand treten im Einzelfall besondere Gerichtsstände wie der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO).
§ 32 ZPO durchbricht den Grundsatz, dass der Anspruchsteller den Anspruchsgegner grundsätzlich an dessen Ort aufzusuchen hat und begründet einen örtlichen Gerichtsstand für das Gericht „in dessen Bezirk die Handlung begangen ist“. Begehungsort ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort einer deliktischen Handlung. Als deliktische Handlung gilt jede Form der Schutzrechtsverletzung, also auch von Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer durch öffentliche Äußerungen (Äußerungsrecht).
Zum „Fliegen“ kommt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung letztlich dadurch, dass der Begehungsort jeder öffentlichen Äußerung (oder anderen Schutzrechtsverletzung) dort liegt, wo diese Äußerung oder Verletzungshandlung bestimmungsgemäß wahrnehmbar ist.
Das heißt: Eine mediale Äußerung, die sich an die interessierte Öffentlichkeit des gesamten Bundesgebietes richtet (z.B. die Ausstrahlung einer satirischen Fernsehsendung) kann auch an jedem Gericht im Bundesgebiet einen örtlichen Gerichtsstand begründen.
Der örtliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung „fliegt“ also durch die Bundesrepublik.
Unterlassungsverfügung gegen Herrn Böhmermann nur wegen „forum shopping“?
Im Fall „Böhmermann“ wird nun unterstellt, dass das LG Hamburg in Angelegenheiten des Presse- und Äußerungsrechts eine besonders persönlichkeitsrechtsfreundliche Rechtsprechung vertrete, was sich Recep Erdogan und seine Rechtsanwälte – nur auf Grund der Möglichkeiten des fliegenden Gerichtsstandes – hätten zu Nutze machen können. Denn angesichts des persönlichen Wohnortes von Herrn Böhmermann war das LG Hamburg jedenfalls nicht allgemeiner Gerichtsstand im Sinne der §§ 12 ff. ZPO. Gäbe es den fliegenden Gerichtsstand nicht, wäre das LG Hamburg mithin nicht zur Entscheidung in der Sache zuständig gewesen.
Ob die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags vor der Pressekammer des LG Köln tatsächlich schlechter gewesen wären, ist jedoch offen. Die Bewertung der Zulässigkeit der öffentlichen Äußerung und Verbreitung von Herrn Böhmermanns Gedicht wirft (grund-)rechtliche Fragen auf, die von der Pressekammer des LG Köln so bisher nicht beantwortet wurden. Es gibt insofern also kein örtliches Präjudiz.
Keine Bevorzugung des LG Hamburg durch Herrn Erdogan erkennbar
Zudem scheute Herr Erdogan in anderen einstweiligen Verfügungsverfahren mit direktem Bezug zur „Causa Böhmermann“ das LG Köln gerade nicht:
Ein Verfügungsantrag gegen den Regisseur Uwe Boll, der ein Video gedreht hatte, in dem er Herrn Erdogan u.a. den Tod wünschte, war bereits am 9.5.2016 erfolgreich (LG Köln – Az. 28 O 129/16).
Und dass der Verfügungsantrag Herrn Erdogans gegen Springer-Chef Mathias Döpfner vom LG Köln zurückgewiesen wurde, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf die mögliche Beurteilung der Inhalte des Gedichts selbst durch das Gericht zu. Denn diese Frage hat das Gericht in seiner Entscheidung völlig offen gelassen und die Unzulässigkeit der Äußerung lediglich vorsorglich unterstellt, um zu prüfen wie die Bezugnahme Herrn Döpfners auf Herrn Böhmermanns Äußerungen zu bewerten wäre, wenn die ursprüngliche Äußerung rechtswidrig gewesen ist.
Auch diese Verfahren hätten vor dem LG Hamburg geführt werden und man hätte sich die vermeintlich günstige Hamburger Rechtsprechung zu Nutze machen können. Schließlich äußerten sich beide Anspruchsgegner medial, bundesweit und mit dem Ziel in ganz Deutschland Gehör zu finden, um Herrn Böhmermann in seiner Position zu unterstützen.
Tatsächlich sind also Zweifel an der Theorie angebracht, dass das LG Hamburg für den gegen Herrn Böhmermann persönlich gerichteten Verfügungsantrag nur auf Grund seiner vermeintlich persönlichkeitsrechtsfreundlichen Rechtsprechung ausgewählt wurde.
Eine Frage der Dringlichkeit?
Es gibt auch andere gute Gründe, die Herrn Erdogan nach Hamburg geführt haben könnten:
So fällt auf, dass mit der Antragstellung gegen Herrn Böhmermann augenscheinlich recht lange zugewartet wurde. Die den Verfügungsverfahren in Köln zu Grunde liegenden Sachverhalte haben sich erst im Anschluss an die Veröffentlichung des Gedichtes an sich zugetragen und sind dennoch eher durch das LG Köln beschieden worden, als das LG Hamburg in der Sache an sich entschied. Dass der Antrag in einer so aufmerksam beobachteten Angelegenheit dort längere Zeit unbearbeitet geblieben sein soll, ist unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist, dass er dem LG Hamburg erst kürzlich zuging.
Hier kommt die sog. Dringlichkeitsfrist ins Spiel. Das ist die Frist, binnen derer ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden kann. Die Länge der Dringlichkeitsfrist ist gesetzlich nicht vorgegeben und variiert von OLG-Bezirk zu OLG-Bezirk. Da einstweilige Verfügungsverfahren keine Revision kennen, gibt es auch keine höchstrichterliche Entscheidung, wann regelmäßig der Zeitpunkt erreicht ist, ab dem das Zuwarten des Anspruchstellers mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung den Wegfall der Dringlichkeit seines Anliegens belegt. Ab diesem Zeitpunkt haben die Interessen des Anspruchstellers hinter jenen des Anspruchsgegners zurückzutreten, dessen rechtliches Gehör (z.B. durch eine Entscheidung im Beschlusswege ohne vorherige Anhörung) nicht ohne hinreichenden Grund verkürzt werden soll.
Die Dringlichkeitsfrist im OLG-Bezirk Köln beträgt 1 Monat. Die Dringlichkeitsfrist im OLG-Bezirk Hamburg beträgt im Einzelfall bis zu 2 Monate. Das Gedicht wurde am 31.3.2016 erstmalig ausgestrahlt. Ein Verfügungsantrag in Köln wäre also bis zum 30.4.2016 möglich gewesen.
Es könnte mithin auch schlichtweg eine in Köln abgelaufene Dringlichkeitsfrist Grund für die Antragstellung beim LG Hamburg gewesen sein.
Anhaltspunkte dafür, dass die Diskussion um den „fliegenden Gerichtsstand“ angesichts des aktuellen Urteils (mal) wieder aufzunehmen wäre, gibt es nicht.
Recht auf den gesetzlichen Richter
Solange der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen nicht ändert, gilt: Jeder Anspruchsteller, der den Ort seiner gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung auf Basis des fliegenden Gerichtsstands – also auf Basis von § 32 ZPO wählt – macht Gebrauch von seinem grundrechtlich gewährten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Grundgesetz). Rechtsmissbräuchlich ist das grundsätzlich nicht.
Autorin: Jennifer Hort-Boutouil