Wir haben in den vergangenen Monaten einen Mandanten durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren begleitet. Die Besonderheit dieses Verfahrens: Die Dringlichkeit/den Verfügungsgrund begründeten wir für unseren Mandanten mit fortschreitendem Zeitablauf und eben nicht damit, innerhalb einer vier-, sechs- oder acht-Wochen- oder Monatsfrist nach erster Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einen Verfügungsantrag gestellt zu haben. Während das Landgericht Frankfurt a.M.… Dringlichkeit durch Zeitablauf? Ein Erfahrungsbericht weiterlesen