OLG Frankfurt a.M.: Keine generelle Löschpflicht für Suchmaschinenbetreiber unter der DS-GVO

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: Art. 69, 17 DS-GVO; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

Suchmaschinenbetreibern darf nicht generell untersagt werden, negative Presseberichte in ihren Trefferlisten anzuzeigen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. mit Urteil vom 06.09.2018 (Az. 16 U 193/17) entschieden.

Hintergrund

Kläger im Verfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. ist der Geschäftsführer eines Unternehmens, der sich nach Bekanntwerden einer finanziellen Krise des Unternehmens aufgrund gesundheitlicher Probleme krankmeldete. Teils unter Nennung des Namens des Klägers, teils unter Angabe seines Gesundheitszustandes berichtete die Presse in mehreren Artikeln über die finanzielle Krise des Unternehmens. Die Beklagte ist die Betreiberin der Suchmaschine Google. Der Kläger verlangt von ihr die Unterlassung, fünf konkrete URL, die auf Berichterstattungen der Presse hinführen, bei der Suche nach seinem Vor- und Nachnamen oder nach geographischen Angaben anzuzeigen.

Nachdem das Landgericht Frankfurt a. M. die Klage mit Urteil vom 26.10.2017 (Az. 2-03 O 190/16) abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung ein. Nun oblag es dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M., den Sachverhalt zu beurteilen.

Löschpflichten und das Recht auf Vergessenwerden

Datenschutzrechtliche Relevanz erlangte bei dieser Entscheidung unter anderem Art. 17 DS-GVO („Recht auf Vergessenwerden“).

Löschpflichten und das „Recht auf Vergessenwerden“ sind gerade auch nach Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wichtige Rechte einer von einer Datenverarbeitung betroffenen Person. Doch hat eine betroffene Person diese Rechte wirklich immer oder welche Anforderungen können daran geknüpft werden?

Art. 17 DS-GVO sieht vor, dass eine von einer Datenverarbeitung betroffene Person die Löschung ihrer personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen jederzeit verlangen kann – und dies unabhängig davon, ob der Verantwortliche die Daten vielleicht behalten möchte, sofern die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfüllt sind. Unter anderem kann die betroffene Person die Löschung verlangen, wenn ihre personenbezogenen Daten für die Verarbeitungszwecke nicht (mehr) notwendig sind, die Verarbeitung unrechtmäßig ist oder sie eine Einwilligung widerruft, auf die die Verarbeitung gestützt war. Ausnahmen von der Löschpflicht finden sich in Art. 17 Abs. 3 DS-GVO. Beispielsweise ist dort unter lit. a die Versagung einer Löschpflicht, soweit die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist, geregelt.

Art. 17 Abs. 2 DS-GVO bildet das sog. „Recht auf Vergessenwerden“ ab. Doch was ist der Unterschied zur allgemeinen Löschpflicht? Art. 17 Abs. 2 DS-GVO betrifft vom Verantwortlichen öffentlich gemachte personenbezogene Daten. Er legt fest, dass der Verantwortliche „unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, [trifft], um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.“

Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber nicht generell negative Pressemitteilungen aus ihren Ergebnislisten entfernen müssen. Doch wie kommt das OLG Frankfurt a.M. zu dieser Entscheidung?

Notwendige Interessenabwägung

Das OLG Frankfurt a.M. hielt fest, dass auch unter der DS-GVO im Rahmen von Löschpflichten generell eine Interessenabwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung und damit ihrem Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Informationen und dem Recht des Suchmaschinenbetreibers und der Nutzer einer Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit und ihrem Interesse an der Zugänglichkeit von bestimmten Informationen vorgenommen werden muss.

Festgemacht wird die Notwendigkeit einer Interessenabwägung an dem Kriterium der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung. Zum einen findet sich dieses über Art. 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO, der eine Löschung bei unrechtmäßiger Verarbeitung vorsieht, in Art. 6 DS-GVO wieder, der Kriterien für eine rechtmäßige Verarbeitung statuiert. Zum anderen sieht Art. 17 Abs. 3 DS-GVO als Regelung von Ausnahmen der Löschpflichten ebenfalls ein Erforderlichkeitskriterium vor. Auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG kommt nicht ohne Interessenabwägung aus.

Das OLG Frankfurt a.M. hielt fest, dass Unterlassungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber nicht ohne weiteres greifen können. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend müsse im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass Suchmaschinenbetreiber aufgrund ihrer besonderen Stellung erst unter bestimmten Voraussetzungen spezifische Verhaltenspflichten in Hinblick auf die Löschung von Treffern in ihren Ergebnilslisten treffen. Dies erst dann, wenn die Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von einer offensichtlichen und klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch den Inhalt der Ergebnisliste erlangen.

Im konkreten Fall sah das OLG Frankfurt a.M. die Interessen des Klägers gegenüber denen des Suchmaschinenbetreibers nicht als überwiegend an. Unter Anwendung des vorgenannten Grundsatzes fehle es im streitigen Fall an einer offensichtlichen und klar erkennbaren Rechtsverletzung. Es überwiege das Interesse der Öffentlichkeit an der Zugänglichkeit der Informationen, auch wenn Gesundheitsdaten als besondere Kategorien personenbezogener Daten unter anderem in Rede stehen. Auch ein Zeitablauf von sechs bis sieben Jahren nach Veröffentlichung der Daten lasse für sich allein noch nicht auf die Erledigung des Informationsinteresses schließen.

Übertragbarkeit des EuGH-Urteils „google spain“?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) „google spain“ (Az. C 131/12) sprach noch von einem grundsätzlich das Öffentlichkeitsinteresse überwiegende Interesse des Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden. In Ausnahmefällen könne allerdings das Öffentlichkeitsinteresse überwiegen. Damit sprach sich der EuGH generell für ein überwiegendes Interesse zugunsten des Betroffenen aus.

Das OLG Frankfurt a.M. hielt die Entscheidung des EuGH für nicht übertragbar. Zum einen behandle die Entscheidung des EuGH einen anderen Sachverhalt, der nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung betraf, zum anderen finde der „Regel-Ausnahme-Mechanismus“ unter Art. 17 DS-GVO keine Anwendung. Vielmehr geht Art. 17 DS-GVO von einer Einzelabwägung aus, sodass die schematische Anwendung des vom EuGH statuierten Mechanismus nicht sachgerecht erscheine.

Ausblick

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof in einem etwaigen Revisionsverfahren die Ansicht des OLG Frankfurt a.M. teilen wird. Aufgrund der hohen datenschutzrechtlichen Bedeutsamkeit des Urteils in Hinblick auf Löschpflichten unter der DS-GVO werden wir Sie natürlich über den weiteren Verfahrensgang informieren.

Haben Sie Fragen zu Löschpflichten oder dem Recht auf Vergessenwerden? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Hier finden Sie unsere Ansprechpartner.

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