Die Google AdWords-Werberichtlinien gestatten es Marken-Inhabern auf Basis eines Formulars allen Werbetreibenden die Nutzung ihrer Marke in Google AdWords-Anzeigen zu untersagen, solange sie nicht ausdrücklich vom Marken-Inhaber zur Nutzung autorisiert sind („Allgemeine Markenbeschwerde“).
Mit Urteil vom 12.03.2015 (Az. I ZR 188/13) hat der BGH ein Urteil des OLG München (Az. Urt. v. 18.07.2013 – Az. 6 U 4941/12) bestätigt, das die Nutzung der von Google angebotenen „Allgemeinen Markenbeschwerde“ zur verletzungsunabhängigen Blockade von Google AdWords-Anzeigen, die bestimmte Markenzeichen verwenden, als gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) für wettbewerbsrechtlich unzulässig erklärt.
Das über die Instanzen von Sascha Kremer und Jennifer Hort-Boutouil für die Klägerin geführte Verfahren, war u.a. darauf gerichtet, die Markeninhaberin zu verpflichten ihre Zustimmung zur Verwendung der Marke „ROLEX“ in einer bestimmten Google AdWords-Anzeige für den Ankauf gebrauchter ROLEX-Uhren, zu erteilen, nachdem sie diese Anzeige zuvor über eine „Allgemeine Markenbeschwerde“ hatte unterbinden lassen.
Die Klägerin zeigte der Beklagten die Sperrung ihrer AdWords-Anzeige unter Hinweis darauf an, dass (wegen Erschöpfung) keine Verletzung von Markenrechten der Beklagten vorlag und bat um Erteilung der Zustimmung zur Nutzung gegenüber Google. Die Zustimmung wurde nicht erteilt. Sowohl das LG München I (Urt. v. 12.12.2012, Az. 1 HKO 13833/12) als auch das OLG München (a.a.O.) kamen zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die Verweigerung der Zustimmung nach konkreter Anfrage, mangels Verletzung von Schutzrechten, den Tatbestand der gezielten Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG erfülle.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der BGH nun zurückgewiesen. Mit welcher Begründung dies geschah, bleibt abzuwarten. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
Die Nutzung der „Allgemeinen Markenbeschwerde“ dürfte in Zukunft jedoch mit erheblichen Risiken verbunden sein, soweit sie die pauschale Unterbindung von AdWords-Anzeigen mit Wirkung für Deutschland zur Folge hat. Denn unabhängig davon, ob der BGH die „Allgemeine Markenbeschwerde“ grundsätzlich für unzulässig hält oder die Zulässigkeit dieses Angebotes durch Google gegenüber bestimmten AdWords-Werbenden vom Einzelfall abhängig macht, wird dies auch im letzteren Fall dazu führen, dass der Nutzer der „Allgemeinen Markenbeschwerde“ bei Anfragen zur Freigaben künftig das Risiko der Prüfung der markenrechtlichen Zulässigkeit der AdWords-Anzeige trägt.
Autorin: Jennifer Hort-Boutouil
3 Kommentare