Die Facebook- Voreinstellungen und Nutzungsbedingungen auf dem Prüfstand

Am 24. Januar 2018 (Az. 16 O 341/15) erklärte das Landgericht Berlin die Facebook-Voreinstellungen und Teile der Nutzungsbedingungen für unzulässig. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden e.V. (vzbv), welcher der Ansicht ist, dass der Facebook- Nutzer bei seiner Registrierung nicht ausreichend über die Voreinstellungen im Privatsphäre-Center als auch über die Verwendung und Nutzung seiner Daten informiert wird. Die Facebook-Voreinstellungen sowie Teile der Nutzungsbedingungen widersprechen damit dem deutschen Datenschutzrecht.

Das Landgericht Berlin stimmte dem vzbv teilweise zu.

Voreinstellungen im Nutzerkonto  

Nach Auffassung des LG Berlin sind die Voreinstellungen im Facebook-Nutzerkonto nach dem deutschen Datenschutzrecht rechtswidrig. Zum einen ist in den Einstellungen zur Privatsphäre voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Facebook-Nutzers enthalten, wodurch dessen Profil schnell und einfach ermittelt werden kann. Zudem enthält die Facebook-App für Mobiltelefone einen Ortungsdienst, der den Chat-Partnern Auskunft über den Aufenthaltsort gibt.

Problematisch ist hierbei, dass der Nutzer einer solchen Datenverarbeitung nur entgehen kann, wenn er diese Voreinstellungen bei seiner Registrierung selbstständig ausschaltet. Dem Bundesdatenschutzgesetz ist aber zu entnehmen, dass personenbezogene Daten nur mit Zustimmung des Betroffenen erhoben und verwendet werden dürfen. Eine solche Einwilligung liegt auf Seiten des Nutzers allerdings nicht vor. Ohnehin ist nicht garantiert, ob er diese Voreinstellungen bei Registrierung überhaupt zur Kenntnis nimmt. Facebook muss dem Nutzer damit ausreichend über die Verwendung seiner Nutzerdaten informieren sowie ihn über die Art, den Umfang und den Zweck dieser Datennutzung unterrichten. Ein virtueller Privatsphärerundgang genügt dabei nicht.

„Facebook ist und bleibt kostenlos“

Obwohl der Nutzer kein Geld für die von Facebook erbrachte Leistung entrichtet, ist der vzbv der Ansicht, Facebook sei nicht „kostenlos“. Vielmehr stelle die Bereitstellung der personenbezogenen Daten die Gegenleistung dar, sodass der Facebook- Nutzer sein Profil mit seinen Daten bezahlt. Das LG Berlin teilt diese Ansicht hingegen nicht. Unter „Kosten“ verstehe man lediglich finanzielle Vermögenseinbußen, nicht jedoch die im vorliegenden betroffenen immateriellen Interessen des Nutzers.

Die „Klarnamenspflicht“ wird aufgehoben

In den Facebook-Nutzungsbedingungen wird der Nutzer dazu verpflichtet, nur seinen echten Namen und seine echten Daten zu verwenden. Der Gebrauch eines Pseudonyms wird ihm dabei nicht gestattet. Das LG Berlin erachte eine solche „Klarnamenspflicht“ als unzulässig. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass dem Nutzer aufgrund der Formulierung der Klausel nicht deutlich gemacht wird, dass auch für die Verwendung des Klarnamens seine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist. Durch die Klausel werde vielmehr der Eindruck erweckt, dass die Verwendung von wahren Namen und Daten im Internet gängig und keine Einwilligung hierzu erforderlich sei.

Einwilligung zur Nutzung der Daten

Letztlich enthalten die Nutzungsbedingungen Klauseln, in denen sich der Nutzer damit einverstanden erklärt, dass Facebook dessen Namen und Profilbilder „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte einsetzt“ und die Daten in die USA weiterleiten darf. Hierbei handelt es sich um eine vorformulierte Einwilligung, die nach dem deutschen Datenschutzrecht unwirksam ist. Das folgt daraus, dass auch hier der Nutzer keine bewusste Erklärung abgegeben hat und für ihn ungewiss ist, warum seine Daten auf diese Art und Weise eingesetzt bzw. in die USA gesendet werden. Überdies wird für den Nutzer durch die Klausel nicht deutlich, welche Daten weitergegeben werden und wie in den USA mit ihnen umgegangen wird.

Fazit und Ausblick

Das Urteil zeigt, dass Facebook in Zukunft die Rechte der deutschen Verbraucher vor allem in Bezug auf ihre Privatsphäre stärker achten muss und grundsätzlich keine Voreinstellungen vornehmen darf, die ihre Privatsphäre verletzen. Zudem kann es deutschen Verbrauchern nicht mehr versagt werden, ein Pseudonym im Nutzerprofil zu verwenden.

Das Urteil ist bisher allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Kammergericht in Berlin wird erneut über die Sache entscheiden. Daher ist abzuwarten, wozu Facebook zukünftig in Bezug auf die Nutzerdaten befugt sein wird bzw. welche Teile der Nutzungsbedingungen konkret geändert werden.

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