ArbG Heilbronn: Kundenfeedbackfunktion keine mitbestimmungspflichtige Überwachung

Das Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn hat mit Beschluss vom 8.6.2017 (Az. 8 BV 6/16) entschieden, dass eine App mit einer Kundenfeedbackfunktion keine technische Einrichtung zur Überwachung von Arbeitnehmern ist. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht damit bei der Einführung einer solchen App nicht.

Hintergrund des Urteils

Die Antragsgegnerin, ein Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen, stellt ihren Kunden eine App zur Verfügung, damit diese u.a. Rezeptideen und Informationen über aktuelle Angebote abrufen und auch ein Feedback zu den Einkaufsfilialen abgeben können. Die Feedbackfunktion ermöglicht den Kunden, zunächst eine konkrete Filiale auszuwählen und diese dann mit einem positiven oder negativen Smiley und optional mit einem Freitext zu bewerten. Sowohl die eingegebenen Kundenkommentare als auch Kundenanmerkungen, die dem Unternehmen via anderer Medien zukommen, werden gesichtet, verschiedenen Themenbereichen zugeordnet und Rückmeldungen zum Warensortiment an den Bereich Einkauf weitergeleitet. Ferner wird der Hausleiter einer jeden Filiale einmal pro Woche über die Kundenrückmeldungen unter Angabe, welches Medium dazu genutzt wurde, informiert.

Der Gesamtbetriebsrat als Antragssteller forderte die Arbeitgeberin auf, die Feedbackfunktion zu deaktivieren und hinsichtlich der Nutzung der App eine Gesamtbetriebsvereinbarung abzuschließen. Die Antragsgegnerin bestritt hingegen das Mitbestimmungsrechts des Gesamtbetriebsrats.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG

§ 87 BetrVG bestimmt, in welchen Angelegenheiten der Betriebsrat mitzubestimmen hat, sofern keine anderweitige gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. So steht dem Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten das Recht und auch die Pflicht zu, gemeinsam mit dem Arbeitgeber Regelungen zu treffen.

Verletzte der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, hat er einen Anspruch auf Unterlassung dieser betriebsverfassungswidrigen Maßnahme. Einen solchen Unterlassungsanspruch regelt § 87 BetrVG zwar nicht ausdrücklich. Er kann aber – wie das ArbG Heilbronn dies hervorhebt – als selbstständiger und einklagbarer Nebenleistungsanspruch auch ohne gesetzliche Regelung bestehen, da er sich aus dem besonderen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergibt.

Kundenfeedbackfunktion entspricht nicht technischer Überwachung

In seiner Entscheidung setzte sich das das ArbG Heilbronn insbesondere mit dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und der Frage, ob eine Kundenfeedbackfunktion den Tatbestand einer „technischen Einrichtung […], die dazu bestimmt [ist], das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“ erfüllt, auseinander.

Wann liegt eine technische Überwachung vor?

Eine technische Überwachung ist als ein Vorgang von gewisser Dauer zu definieren, bei dem mittels eines technischen Mediums Informationen über das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer aufgezeichnet werden und diese anschließend vom Arbeitgeber jederzeit zum Zwecke der Auswertung herangezogen werden können. Die Eignung für solche Maßnahmen ist für das Entstehen des Mitbestimmungsrechts ausreichend.

Die Überwachung muss dabei von der technischen Einrichtung selbst ausgehen. Das ArbG Heilbronn machte deutlich, dass sie „wenigstens in ihrem Kern, die Überwachung vornehmen [muss], indem sie das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer kontrolliert“. Zu differenzieren ist dabei zwischen drei verschiedenen Phasen der Überwachung, die jede für sich mitbestimmungspflichtig ist und schon ein Teil des Überwachungsvorgangs als Auslöser des Mitbestimmungsrechts ausreichen lässt:

  • Erhebung von Verhaltens- und Leistungsdaten
  • Verarbeiten (Sichten, Ordnen, In-Beziehung-Setzen)
  • Beurteilung der Daten (Vergleich der Verhaltens-/Leistungsaussage mit der Vorgabe)

Sollte die technische Einrichtung die Verhaltens- und Leistungsdaten der Mitarbeiter nicht selbst erheben, so ist seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.09.1984 (Az. 1 ABR 23/82) eine programmgemäße Datenverarbeitung durch die technische Einrichtung erforderlich. In einer späteren Entscheidung bestätigte das BAG diese Entscheidung und hob erneut hervor, dass zur Erfüllung des Überwachungstatbestandes die selbstständige Weiterverwertung der gewonnenen Daten durch die technische Einrichtung notwendig ist (BAG vom 13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15).

Wann besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Kundenfeedbackfunktion?

Das ArbG Heilbronn stellte in seiner Entscheidung fest, dass die streitige Kundenfeedbackfunktion keine technische Einrichtung zur Überwachung von Verhaltens- und Leistungsdaten der Arbeitnehmer ist, da sie diese Daten weder selbstständig erhebt noch verarbeitet.

§ 3 Abs. 3 BDSG (bzw. zukünftig Art. 4 Nr. 2 DSGVO als Bestandteil der „Verarbeitung“) definiert das Erheben als Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Dabei stellt das ArbG Heilbronn darauf ab, dass über das Erlangen der objektiven Verfügungsgewalt hinaus ein aktives Handeln, das vom Willen der entsprechenden Stelle getragen ist, notwendig sei. Das Element der willensgetragenen Beschaffung ist hier nicht erfüllt, da hier eine Stelle durch einen Dritten mit Daten „gefüttert“ wird, ohne darauf hingewirkt zu haben. Des Weiteren stellte das ArbG Heilbronn fest, dass eine programmgemäße Datenverarbeitung dann nicht vorliegt, wenn die App als bloße Übermittlungsmöglichkeit für Kundenfeedback dient.

Ist also die Gleichsetzung der Kundenfeedbackfunktion mit einem „elektronischen Briefkasten“möglich, der lediglich dazu dient, die Kundenrückmeldungen zu empfangen, kann nicht von einer selbstständigen Datenverarbeitung ausgegangen werden. Sofern die Anwendung wie in dem streitigen Fall die Rückmeldungen lediglich sammelt und diese im Nachgang manuell gesichtet, an die zuständigen Stellen weitergeleitet und auch dort erst manuell ausgewertet werden, erfüllt dies nicht das Merkmal einer „technischen Überwachungseinrichtung“. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats entstehen allerdings dann, wenn eine Stelle zwar durch Dritte ihren Datenschatz erlangt, dies aber gerade im Nachgang auf ihre Aufforderung und nicht ohne ihr Zutun erfolgt.

Zusammenfassend gab das ArbG Heilbronn den Hinweis, dass die bloße Möglichkeit der Kenntniserlangung des Arbeitgebers von Leistungs- und Verhaltensdaten seiner Mitarbeiter noch nicht die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats rechtfertigt.

Unterschied zu einer „Besucher-Seite“ des Arbeitgebers bei Facebook

In einer früheren Entscheidung des BAG vom 13.12.2016 (Az.: 1 ABR 7/15) wurde das Betreiben einer „Besucher-Seite“ des Arbeitgebers bei Facebook, die Beiträge der Besucher zum Verhalten und zur Leistung der Arbeitnehmer ermöglicht, hingegen als mitbestimmungspflichtig erachtet. Doch was unterscheidet die Nutzung der Kundenfeedbackfunktion per App von der Besucher-Seite bei Facebook und lässt die Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats entfallen?

Das ArbG Heilbronn stützte seine Argumentation zum einen auf die geringe Zugänglichkeit der Kundenbewertungen für die Öffentlichkeit. Während das Kundenfeedback per App tatsächlich nur der Dienstleistungsgesellschaft und den betreffenden Filialleitern bekannt wird, die durch die Kenntnis auch zur weiteren Kundenzufriedenheit beitragen können, sind Kommentare auf der Facebookseite für jeden Facebook-Nutzer lesbar und der „breiten Masse“ zugänglich. Dadurch entsteht die Gefahr, dass Mitarbeiter des Unternehmens von Kunden diffamiert werden können und ihr Arbeitgeber von Unterstellungen Kenntnis erlangt. Die Arbeitnehmer sind – so das BAG – einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, da sie jederzeit mit neuen Postings, der Kenntnis des Arbeitgebers und ggf. mit Konsequenzen rechnen müssen.

Zudem stellte das ArbG Heilbronn darauf ab, dass die Kundenbewertung per App nur eine von vielen Möglichkeiten darstellt, um Kundenfeedback zur Qualitätssicherung und -steigerung zu erhalten. Der Arbeitgeberin gelang es, das Gericht zu überzeugen, dass im Fokus des Kundenfeedbacks das Warensortiment zu 99% und nur zu 1% das Verhalten der Mitarbeiter stand.

Wie kann einer Mitbestimmungspflicht trotz Überwachung entgegengewirkt werden?

Liegt eine Überwachung der Arbeitnehmer mittels einer technischen Einrichtung vor, so kann trotz des dem ersten Anschein nach einschlägigen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dann entfallen, wenn die gesammelten Verhaltens- und Leistungsdaten der Mitarbeiter hinreichend anonymisiert wurden. Dabei kommt es nach § 3 Abs. 6 BDSG entscheidend darauf an, dass die Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.

Fazit

Die Entscheidung des ArbG Heilbronn legt der einfachen Einführung von Apps für Kunden, die u.a. auch die Kundenzufriedenheit abbilden, keine Steine in den Weg. Dabei berücksichtigt die Entscheidung die vermehrte Wahrnehmung von App-Funktionen im heutigen Zeitalter statt des Gebrauchens von Feedbackmöglichkeiten über E-Mail, Telefon oder sogar mittels des postalischen Weges, damit Kunden dem Unternehmen ihre Zufriedenheit mitteilen und zur Verbesserung der Unternehmensqualität beitragen können.

Ob das Berufungsgericht (LAG Baden-Württemberg, Az: 4 TaBV 5/17) die Entscheidung der ersten Instanz teilt, muss abgewartet werden.

Haben Sie Fragen zur Frage der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung technischer Einrichtungen? Benötigen Sie Hilfe bei der Einführung von technischen Neuerungen hinsichtlich etwaiger Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, z.B. bei Office 365? Hier finden Sie unsere Ansprechpartner.

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