Zentrale Normen: Art. 1, 2, 12, 14 GG; §§ 6b, 32 BDSG (alte Fassung); §§ 4, 26 BDSG n.F., Art. 5, 9 DS-GVO Die Speicherung von Bildaufzeichnungen wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung arbeitsrechtlich noch ahnden kann. Eine rechtmäßige offene Videoüberwachung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht, wenn sie den… BAG: Kein Verwertungsverbot bei rechtmäßiger offener Videoüberwachung weiterlesen