Nun dürfen sich auch das OVG Münster und der EuGH mit einem Rechtsstreit befassen, der seit Jahren von der Bundesnetzagentur (BNetzA) und Google geführt wird und die Einordnung von Gmail als Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nr. 24 TKG betrifft. Ein Urteil wäre auch für die Anbieter anderer sog. „over-the-top“-Dienste (OTT-Dienste) bedeutsam. Dieses Verfahren… OVG Münster: EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären weiterlesen