Das Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn hat mit Beschluss vom 8.6.2017 (Az. 8 BV 6/16) entschieden, dass eine App mit einer Kundenfeedbackfunktion keine technische Einrichtung zur Überwachung von Arbeitnehmern ist. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht damit bei der Einführung einer solchen App nicht.