Erste Hilfe bei Abmahnungen wegen Google Fonts

Die dynamische Einbindung von Services, die aus Drittländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erbracht werden, in eine Website ohne Einwilligung der betroffenen Person kann datenschutzrechtswidrig sein. Das jedenfalls nahm das Landgericht München I (Urt. v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20) am Beispiel von Google Fonts in der Web-Variante an und sprach der betroffenen Person einen Unterlassungsanspruch und Schadenersatz in Höhe von 100 Euro zu. Richtig ist, dass ein Datenschutzverstoß bei der Einbindung von Leistungen Dritter möglich ist. Richtig ist aber auch, dass diese Entscheidung in der Fachwelt mit verschiedenen Argumenten kritisiert wird.

In der Zwischenzeit versuchen findige Personen allerdings (zum Teil massenweise) durch Aufforderungsschreiben an Betreiber von Websites, die sie vor dem Urteil nie regelmäßig besucht haben, unter Berufung auf das LG München I und mit fadenscheinigen Argumenten einen schnellen Profit zu machen. Die Rechnung ist simpel: 100 Euro zu zahlen tut weniger weh, als eine halbe Stunde mit einer Anwältin zu sprechen oder eine behördliche / gerichtliche behördliche Auseinandersetzung in Kauf zu nehmen.

Wir können Ihnen die Gefahr einer Beschwerde* oder Klage** nicht abnehmen. Mit einer schnellen und kostenfreien Erwiderung an solche Abmahner sind wir aber gerne behilflich. Nach Ausfüllen des Fragebogens erhalten Sie einerseits die erforderlichen Dokumente (Anschreiben an Abmahnenden, ggf. Unterlassungserklärung), andererseits einige Informationen zur Rechtslage.

* Die wir für wenig bedrohlich halten.
** Die für diese „Geschädigten“ schon wegen des Gerichtskostenvorschusses (114 Euro) reizfrei ist.

Edit (3. Mai 2023):

Seit Release wurde der Erste Hilfe-Generator über 11.000 mal aufgerufen und es wurden über 1.600 Antwortschreiben generiert (+/- Testfälle aus der Datenschutzcommunity).

Bei den Treibern hinter diesem Geschäftsmodell wurden zwischenzeitlich Wohnungen und Kanzleiräume durchsucht. Das LG München (Urt. v. 30.03.2023 – 4 O 1306/22) hat festgestellt, was wir auch gesagt haben, nämlich dass solche Abmahnungen rechtsmissbräuchlich waren. Wir freuen uns mit den seriösen Kolleg:innen aus dem Datenschutzrecht, dass diese Abmahnwelle gebrochen wurde und haben gerne unseren Teil dazu beigetragen.