Verpackungsgesetz: Was Sie bis zum 01.01.2019 unternehmen müssen

Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst damit die bisher geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab.

Für wen gilt das Gesetz?

Das VerpackG gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in den Verkehr bringen. Besondere Verpflichtungen sieht das Gesetz für Hersteller solcher Verpackungen vor. Hersteller (Erstinverkehrbringer) sind nach dem Gesetz auch Online-Händler, die erstmalig Versandverpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringen. Es gilt das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung. Somit ist jeder, der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen.

Welche (neuen) Regelungen sieht das VerpackG vor?

Das VerpackG sieht folgende Verpflichtungen vor:

  1. NEU: Registrierungspflicht: Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
  2. Systembeteiligungspflicht: Anmeldung der Verpackungen bei einem dualen System
  3. NEU: Datenmeldepflicht: Meldung von Verpackungsmengen einmal pro Jahr
  4. Vollständigkeitserklärungspflicht: bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (immer bis zum 15. Mai)

Fragen, die Sie für sich beantworten müssen:

  1. Welche Verpackungen Sie konkret anmelden müssen
  2. Wem Sie wie die Verpackungsmengen melden müssen
  3. Ob Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen
  4. Ob Sie Dritte zur Erfüllung der Pflichten beauftragen wollen/können (Achtung: höchstpersönliche Pflichten beachten)

Was Sie jetzt in jedem Fall tun müssen bis zum 31.12.2018:

  • Registrierung bei der Zentralen Stelle vornehmen
  • Systembeteiligung sicherstellen

Mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das VerpackG:

  • Vertriebsverbot, auch für nachfolgende Händler
  • Bußgeld bis zu 100.000 € pro Fall bei Nicht-Registrierung
  • Bußgeld bis zu 200.000 € bei Nicht-Beteiligung an einem System
  • zivilrechtliche Durchsetzung eines Vertriebsverbotes durch Wettbewerber – Abmahnungen drohen!

Nehmen Sie also dringend alle erforderlichen Schritte bis zum 01.01.2019 vor!


Falls Sie Fragen haben, hier finden Sie unsere Ansprechpartner.

Unser Informationsblatt zum neuen VerpackG erhalten Sie hier.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.