Das Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 01.03.2020 wird zu weitläufigen Änderungen insbesondere unter anderem im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) führen. Wie diese Neuerungen aussehen und wirken haben Sascha Kremer und Jana Schminder in der HR Performance 01/2020 erläutert. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Infomrationen für Sie zusammengefasst.
Zielvorgaben
Mit dem Fachkräfeteeinwanderungsgesetz soll die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Drittstaaten-Ausland durch transparente und eindeutige Vorgaben weiter gestärkt werden.
Begriff „Fachkraft“
Die bisher geltende gesetzliche Unterscheidung wird abgeschafft, sodass nun sowohl ein drittstaatsangehöriger Ausländer mit akademischer Bildung als auch ein solcher mit Berufsausbildung als Fachkraft zu qualifizieren ist, unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung unter § 2 AufenthG n. F. fällt. IT-Spezialisten, die nachweislich über mehrjährige Berufserfahrung verfügen, dürfen auch ohne qualifizierte Berufsausbildung einreisen.
Anerkennungsverfahren zum Qualifikationsnachweis
Um eine möglichst hohe Qualität zugezogener Fachkräfte zu garantieren, wird ein dreimonatiges Anerkennungsverfahren durchgeführt, in dem die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber geprüft werden. Zusätzlich gibt es ein Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit (§ 39 Abs. 2 AufenthG n.F.).
Sind alle Anforderungen erfüllt, die Zustimmung erteilt und ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorhanden, wird der Fachkraft gem . § 18 Abs. 5 AufenthG n.F. ein Aufenthaltstitel über 4 Jahre erteilt. Im Anschluss daran ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis möglich.
Keine Engpassbetrachtung und Verzicht auf die Vorprüfung
Zur Beschleunigung der Erteilung von Aufenthaltstiteln fällt nun bei qualifizierten Fachkräften iSd §§ 18a, 18b AufenthG n.F. die Vorrangprüfung weg, für den Aufenthalt wegen Berufsausbildung und fehlender Qualifikation als Fachkraft bleibt sie aber bestehen. Zusätzlich ist die Zugangsbegrenzung auf Mangelberufe, also solche, bei denen es an Fachkräften mangelt, weggefallen, sodass nun der Zugang zu allen, der Qualifikation entsprechenden Berufen möglich ist.
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche
Unter den Voraussetzungen der entsprechenden Sprachkenntnisse und den Mitteln, eigenständig den Lebensunterhalt zu sichern, kann Fachkräften zudem für die Dauer von sechs Monaten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche erteilt werden. Diese Regelung ist aber vorerst zur Probe auf fünf Jahre befristet.
Verfahrenserleichterung zur Aufenthaltserlaubniserteilung
Der § 81a AufenthG n.F. ermöglicht es Arbeitgebern in Vollmacht des Ausländers und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren zu beantragen.
Für das Verfahren zuständig ist weiterhin die zuständige Ausländerbehörde, die innerhalb des Verfahrens beratend und unterstützend mitwirken soll. Innerhalb der Länder sollen zentrale Ausländerbehörden eingerichtet werden, die dann die Zuständigkeit für Visumsanträge, nicht aber für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis werden sollen.
Den vollständigen Aufsatz finden Sie unter www.hrperformance-online.de.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne direkt an die Autoren Sascha Kremer und Jana Schminder oder schauen Sie auf der Teamseite, wer noch bei uns arbeitet. |