Die seit dem 3.12.2018 wirksame Verordnung (EU) 2018/302 (Geoblocking-Verordnung) bezweckt eine Stärkung der Verbraucherrechte im grenzüberschreitenden Verkehr von Waren und Dienstleistungen. Sie verbietet diskriminierende Behandlungen der EU-Bürger, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Kunden beruhen.
Für wen oder was gilt die Verordnung?
Adressaten der Geoblocking-Verordnung sind insbesondere die Anbieter von Online-Benutzeroberflächen, u.a. Webseiten, Online-Shops oder Apps. Darüber hinaus betrifft die Verordnung in Teilen auch den stationären Handel. Die Verordnung regelt den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungshandel mit Verbrauchern und Unternehmern, soweit letztere Endnutzer sind.
Welche Regelungen sieht die Verordnung vor?
Die Verordnung enthält drei Verbotstatbestände:
- Diskriminierungsfreier Zugang zu Online-Benutzeroberflächen: Der Anbieter darf nicht den Zugang von Kunden auf länderspezifische Webseiten sperren und beschränken oder einen Kunden automatisch auf diese umleiten (sog. Auto-Forwarding/Auto-Redirecting). Eine Weiterleitung mit ausdrücklicher, jederzeit widerrufbarer Zustimmung des Kunden bleibt aber möglich. Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nur bei länderspezifischen Verkaufsverboten (z.B. Jugendschutz).
- Diskriminierungsfreier Zugang zu Waren oder Dienstleistungen: Kunden dürfen nicht durch unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen diskriminiert werden. Der Anbieter darf nicht für Kunden aus bestimmten Ländern spezifische Regelungen vorhalten.
- Verbot unterschiedlicher Bedingungen für Zahlungsvorgänge: Die von dem Anbieter akzeptierten Zahlungsmethoden müssen europaweit von allen Kunden genutzt werden können. Bei Bonitätsbedenken bleiben gewisse Einschränkungen möglich.
Bei Nichtbeachtung drohen hohe Bußgelder und kostenpflichtige Abmahnungen bzw. Gerichtsverfahren.
Was müssen Sie jetzt tun?
Die Anbieter müssen sicherstellen, dass die EU-Kunden diskriminierungsfrei behandelt werden. Hier sind kurzfristig Anpassungen bei den technischen Voreinstellungen der Webseiten und den AGB notwendig. Diskriminierungsfreie Regelungen verlangen keineswegs Sonderregelungen für nicht-inländische EU-Kunden. Die Anbieter können auch weiterhin ihr Angebot auf verschiedenen länderspezifischen Webseiten unterschiedlich ausgestalten und bepreisen, solange jeder EU-Kunde diskriminierungsfreien Zugang dazu hat.
Nehmen Sie die Verordnung zum Anlass, die Webseite strategisch neu auszurichten: wie viel Europa muss ich – wie viel Europa will ich?
Falls Sie Fragen haben, hier finden Sie unsere Ansprechpartner.
Unser Informationsblatt zur Geoblocking-Verordnung erhalten Sie hier.