Vorangehendes Executive Summary und nachfolgende Ausführungen, deren Gliederung eine eigene Schwerpunktsetzung ermöglicht: Die Neuerungen des Kaufrechts im Bereich der §§ 439, 445a, b BGB berühren die Geschäftstätigkeit sowohl von Onlineshops als auch von jenen, die mit Standardsoftware arbeiten. Mit der Novellierung zum 01.01.2018 lohnt sich ein Blick auf die Neuerung insbesondere im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 439 Abs. 3 S. 1 BGB und des Verkäuferregress nach §§ 445a, b BGB. Im Folgenden soll ein Überblick zu diesen Neuerungen verschafft werden:
Über diesen Überblick hinaus besteht natürlich die Möglichkeit, sich mit unternehmensspezifischen Fragen oder Anfragen bezüglich des eigenen Compliance Managements im Vertrieb und der Schnittstelle zum Datenschutz unmittelbar an unser Team um Gründungspartner RA Sascha Kremer zu wenden.
Executive Summary:
Für wen sind die Änderungen relevant?
- Geschäftsgegenstand Software: Alle, die mit Standardsoftware arbeiten, sei es als Verkäufer oder Käufer. Denn das Verschaffen von Standardsoftware ist als Kaufvertrag zu qualifizieren, wenn die Verschaffung endgültig erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 22. 12. 1999 – VIII ZR 299/98 sowie OLG Hamm, Urteil vom 26. Februar 2014 – Urteil Az. 12 U 112/13). Abzugrenzen ist vom Mietvertrag (Verschaffung ist nicht endgültig, sondern nur auf Zeit; vgl. am Beispiel von ASP-Verträgen BGH, Urteil vom 15. November 2006 – XII ZR 120/04) und einem möglichen Werkvertrag (Software wurde individuell erstellt oder umfangreich an die Bedürfnisse des Kunden angepasst; vgl. BGH, Urteil vom 22. 12. 1999 – VIII ZR 299/98). Zu beachten ist jedoch die Trennungslehre bzw. Kombinationsmethode des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach bei typengemischten Verträgen auf jeden Vertragsteil die entsprechenden spezifischen Regelungen Anwendung finden. Die Frage nach dem richtigen Vertragstyp entscheidet über die sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, folglich kommt der Abgrenzung eine hohe praktische Bedeutung zu.
- Betreiber von Onlineshops: Die Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer und nachfolgend auch die des Verkäufers gegenüber dem Lieferanten haben durch die Novellierung eine Modifizierung erfahren.
Die wesentlichen Änderungen in Kürze
- Der Anspruch aus § 439 Abs. 3 S. 1 BGB auf Ersatz der Aufwendungen von Ein- und Ausbaukosten für eine mangelhafte Sache erfasst nun neben Verbraucher-Unternehmer-Geschäften (B2C, durch bisherige richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts) auch Unternehmer-Unternehmer-Geschäfte (B2B). Der Anspruch ist dabei verschuldensunabhängig ausgestaltet.
- Dieser Anspruch ist bei B2C-Geschäften weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBen) i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, noch durch Individualabrede i.S.d. § 305b BGB abdingbar. Bei B2B-Geschäften ist eine Abdingbarkeit durch AGBen noch nicht eindeutig zu beantworten (Tendenz: Unwirksam); durch Individualabrede möglich, aber in Abgrenzung zu AGBen unter hohe Anforderungen gestellt (sehr restriktive Handhabung der Rechtsprechung).
- Der Unternehmerregress steht nun nach § 445a BGB jedem Verkäufer zu. Zu beachten bleiben weiterhin die Sondervorschriften für den Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB).
I. Hintergrund und Einordnung der Novellierung
Ausgangspunkt der Novellierung ist ist die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Mai 1999, die bereits seit der Modernisierung des Schuldrechts im Jahre 2001 umgesetzt wurde. Mit der Zeit ergaben sich in der Rechtsanwendung Unklarheiten bezüglich der Ansprüche aus § 439 BGB im Rahmen von sogenannten Ein- und Ausbaufällen. Hierzu ergingen in der Folge Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BGH, die die damalige Fassung des § 439 BGB nach Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Grundsatzes der Gemeinschaftstreue europarechtskonform auslegten (vgl. BGH NJW 2012, 1073).
Sieben Jahre später findet diese Auslegung und erhebliche weitergehende Änderungen nun Eingang in die neue Fassung des § 439 BGB.
II. Gesetzliche Neuerungen im Rahmen der Nacherfüllung (v.a. § 439 Abs. 3 BGB)
1. Ersatzfähigkeit von Aus- und Einbaukosten nun in § 439 Absatz 3 BGB geregelt
Der zum 01.01.2018 neu eingefügte § 439 Abs. 3 S. 1 BGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage und ermöglicht es dem Käufer, seine Aufwendungen für die Kosten des Ein- und Ausbaus der mangelhaft übergebenen Sache ersetzt zu verlangen.
Weiterhin handelt es sich bei dem Anspruch aus § 439 Abs. 3 S. 1 BGB um einen Aufwendungsersatzanspruch, der im Gegensatz zum § 439 Abs. 1 BGB kein vorheriges Erfüllungsverlangen („Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung“) erfordert und darüber hinaus auch verschuldensunabhängig eingefordert werden kann.
a. „Überschießende Anpassung“ der EuGH-Rechtsprechung (auch für „B2B“)
Soweit zwar neu im Gesetz verankert, aber wie oben dargestellt bereits Praxis durch Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB.
Eine Neuerung ergibt sich jedoch aus der Ausweitung des Anwendungsbereichs dieses Anspruchs: Die Auslegung durch die Rechtsprechung betraf nur die Konstellation von Kaufverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern („B2C“). § 439 Abs. 3 S. 1 BGB erfasst nunmehr aber auch solche zwischen Unternehmern („B2B“).
b. Anspruchsvoraussetzungen des § 439 Absatz 3 S. 1 BGB
Um den genannten Anspruch geltend machen zu können, müssen zunächst die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen:
Dem Wortlaut des § 439 Abs. 3 S. 1 BGB müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Mängelgewährleistung vorliegen: Zunächst muss die Sache, hier bspw. die Standardsoftware, bei Gefahrübergang einen Mangel im Sinne der §§ 434, 435 BGB aufweisen. Vereinfacht gesagt: Ist etwa eine Bringschuld vereinbart, wonach der Schuldner der Sache (Verkäufer) die Sache zum Gläubiger der Sache (Käufer) bringen muss, so geht grundsätzlich erst mit der „Übergabe der Sache“ die Gefahr des Mangels über (Regelfall des § 446 S. 1 BGB). Ein Mangel liegt dabei vor, wenn der tatsächliche „Ist-Zustandes“ der Sache von ihrem vertraglich geschuldeten „Soll-Zustand“ negativ abweicht.
Ferner müssen zusätzlich die speziellen Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 S. 1 BGB vorliegen: Zunächst muss der Käufer diese mangelhafte Sache in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht haben. Diese Verbindung muss jedoch gemäß der Art und des Verwendungszwecks der Sache nach vollzogen worden sein (vgl. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB). Neben der Feststellung der Mangelhaftigkeit der Sache spielt somit insbesondere die Erörterung, ob die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß eingebaut bzw. angebracht wurde, eine zentrale Rolle.
Wie bereits dargestellt, setzt der Anspruch kein Verschulden des Verkäufers voraus.
c. Ausschluss des Anspruchs
Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nach § 439 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 442 BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel der Kaufsache vor dem Einbau bzw. Anbringen der Sache kannte und insoweit nicht schutzwürdig ist. Nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Käufer hierbei positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Mangelhaftigkeit der Kaufsache haben. Der Käufer ist gem. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausnahmsweise trotz grober Unkenntnis des Mangels schutzwürdig, wenn er vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde oder der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache abgegeben hat. Der Ausschluss gilt in diesen Fällen ausnahmsweise nicht.
Kannte der Käufer den Mangel bereits bei Vertragsschluss, dann entfällt gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 BGB auch schon der Anspruch auf Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB.
Weiter darf kein Haftungsausschluss im Sinne des § 444 BGB vorliegen, wobei der Regelungsinhalt der §§ 444, 476 BGB zu beachten bleibt.
d. Rechtsfolge
Der § 439 Abs. 3 BGB ist auf den Ersatz der Aufwendungen durch Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache gerichtet und tritt somit neben die Ansprüche aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB und § 439 Abs. 2 BGB. Schließt folglich nicht etwa die Nacherfüllung aus. Die Höhe des Ersatzes ist auf die „erforderlichen“ Aufwendungen begrenzt.
2. Weitergehende Hinweise zu § 439 BGB
Weitere im Kontext mit dem Anspruch stehende Fragestellungen:
a. Wirkung für den Werkunternehmer
Eine interessante Wechselwirkung ergibt sich für den Werkunternehmer. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB setzt nicht voraus, dass der Käufer die Sache bei sich selber einbaut oder angebracht haben muss. Folglich kann sich auch der Werkunternehmer auf diese (verschuldensunabhängige) Regelung berufen und die Kosten vom Verkäufer ersetzt verlangen und auf diese Weise seine gegenüber dem Besteller zu tragenden Kosten gemäß §§ 634 ff. BGB (Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag) wirtschaftlich ausgleichen.
b. Abdingbarkeit von § 349 Abs. 3 BGB
Praktisch von sehr hoher Bedeutung ist die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die oben dargestellte Regelung zwischen den Vertragsparteien modifiziert oder ausgeschlossen werden kann.
Zunächst ist zwischen Modifizierung bzw. Ausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB) oder durch Individualabrede (§ 305 b BGB) zu unterscheiden.
Weiterhin ist die Einordnung des Verwenders, also der Vertragspartei, die die Bedingung gestellt hat, von Bedeutung. Denn gegenüber einem Verbraucher sind die Gestaltungsmöglichkeiten durch AGBen aus Gründen des Verbraucherschutzes größeren Einschränkungen ausgesetzt, als dies im B2B-Verhältnis der Fall ist.
aa. Für B2C-Verträge (zwischen Unternehmer und Verbraucher):
Zunächst regelt § 309 Nr. 8 b cc) BGB für B2C-Geschäfte, dass die Beschränkung oder der Ausschluss eines Anspruchs nach § 439 Abs. 2 und 3 BGB oder § 635 Abs. 2 BGB unwirksam ist. Dies gilt im Falle eines Kaufvertrages jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für neu hergestellte Sachen.
Folglich greift das Klauselverbot nicht für gebrauchte Sachen. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung ist hier jedoch nach § 307 Abs. 1 BGB und insbesondere § 476 Abs. 1 BGB unwirksam. Letztere schützt den Verbraucher, indem es jede Abweichung (also auch durch Individualabrede) von § 439 Abs. 3 BGB für unzulässig erklärt.
Somit ist ein Abweichen im B2C-Verhältnis insgesamt nicht möglich.
bb. Für B2B-Verträge (zwischen Unternehmern):
Im „B2B“-Verhältnis ist der § 309 BGB nicht anwendbar (siehe § 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Seine Wertung ist lediglich nach § 310 Abs. 1 S. 2 BGB im Rahmen der § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Nach BGH-Rechtsprechung entfaltet das Klauselverbot Indizwirkung für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Etwas anderes gilt nur, wenn die Klausel wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen anzusehen ist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 19. September 2007 –VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1-6).
Für eine Prüfung der unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB ist die Zweifelsregelung des § 307 Abs. 2 BGB in den Blick zu nehmen. Dieser Systematik folgend müsste der Anspruch aus § 439 Abs. 3 S.1 BGB als wesentlicher Grundgedanke des § 439 Abs. 3 BGB anzusehen sein. Weiter müsste die Abweichung mit dem Grundgedanken des § 439 Abs. 3 BGB vereinbar sein. An dieser Stelle gibt es für beide Seiten gewichtige Argumente. Der Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz geht aufgrund der beschriebenen Indizwirkung von einer Unwirksamkeit aus (vgl. BT-Drs. 18/11437, S. 39). Ob und unter welchen Umständen die Rechtsprechung eine (oben dargestellte) Ausnahme von der Annahme einer Indizwirkung annehmen wird, bleibt abzuwarten.
Ausgehend von diesen Überlegungen wird eine vertragliche Modifikation durch AGBen diskutiert, die beispielsweise die erforderlichen Aufwendungen konkretisiert oder schützende Klauseln einfügt, die dennoch die beiderseitigen Parteiinteressen ausreichend in den Blick nehmen und somit nicht dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen. In diesem Sinne wäre etwa ein Klausel, nach der dem Verkäufer ein Wahlrecht gegeben wäre: Entweder erstattet er die Kosten oder er führt den Aus- und Einbau selber und auf eigene Kosten durch. Die Wirksamkeit solcher Gestaltungen ist dabei – aufgrund der Rechtsfolge nach § 306 Abs. 1 BGB – sorgfältig zu prüfen.
Weiterhin bleibt jedoch ein Ausschluss durch Individualabrede im Sinne des § 305b BGB möglich. Ob den hohen Anforderungen an das individuelle Aushandeln nach § 305 Abs. 1 BGB und der entsprechenden restriktiven Auslegung durch die Gerichte im hochfrequenten Geschäftsverkehr Rechnung zu tragen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls bewertet werden (vgl. hierzu auch BT-Drs. 18/8486, S. 36).
Folglich ist die Abdingbarkeit im „B2B“-Bereich nicht unproblematisch, aber wie oben darstellt rein rechtlich möglich. Ob dies auch durch AGBen möglich sein wird, bleibt erstmal abzuwarten.
III. Regress des Verkäufers gegenüber dem Lieferanten (§§ 445a, 445b BGB)
Der zweite Themenschwerpunkt nimmt sich den Neuerungen im Bereich des „Verkäuferregresses“ nach § 445a BGB und den dazugehörigen Regelungen zur Verjährung und Ablaufhemmung des Anspruchs nach § 445b BGB an.
Die §§ 478, 479 BGB a.F. wurden hierbei inhaltlich weitestgehend in die §§ 445a, b BGB verschoben.
1. Neuerdings: „Verkäuferregress“ statt „Unternehmerregress“
Wichtigste Neuerung ist die Veränderung der Formulierung von „Unternehmerregress“ (vgl. § 478 BGB) hin zum „Verkäuferregress“ (vgl. § 445a BGB), sodass der Anwendungsbereich deutlich ausgeweitet wurde und nun auch Kaufverträge zwischen Unternehmern („B2B“) erfasst.
Eine Beschränkung enthält § 445a Abs. 3 BGB für die „Regresskette“ (Lieferant L1 gegenüber seinem Lieferanten L2 gegenüber dessen Lieferanten L3 etc.). Der jeweilige Schuldner des regressnehmenden Lieferanten (etwa L2 gegenüber L3) muss dabei als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu qualifizieren sein (L3 müsste folglich § 14 BGB erfüllen. Hingegen unterbricht ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB diese Kette (wäre L3 Verbraucher, so hätte L2 keinen Regressanspruch gegen diesen). Der Regress insgesamt ist dabei verschuldensunabhängig ausgestaltet.
Hintergrund: Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, wer bei Abschluss des Vertrags gewerblich oder im Rahmen seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Nach § 13 BGB ist Verbraucher, wer nicht überwiegend im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Besonderheiten für Verbrauchsgüterkäufe
Handelt es sich bei dem zeitlich gesehen letzten Kaufvertrag in der Kette um einen Verbrauchsgüterkauf (vgl. § 474 BGB), so finden die modifizierenden Sonderbestimmungen der §§ 474 ff. BGB Anwendung.
Durch die Novellierung hervorzuheben ist hierbei der § 475 Abs. 6 BGB, nach dem der Käufer einen Vorschuss für die Aufwendungen nach § 439 Abs. 2, 3 BGB verlangen kann.
Ferner müssen die § 475 Abs. 4, 5 BGB im Auge behalten werden, die die Verweigerung des Anspruchs und dessen Folgen regeln.
IV. Fazit
Alles in allem stellt die Novellierung im Grundsatz eine Anpassung des deutschen Zivilrechts an die Rechtssprechung des EuGH und BGH dar. Dabei geht der deutsche Gesetzgeber wie dargestellt jedoch über die Auslegung dieser Gerichte hinaus, wodurch viele der bisher nur im Verbrauchsgüterkauf geltenden Regelungen nun auch auf Geschäfte zwischen Unternehmern ausgedehnt werden.
Wie dargelegt, bleibt das Gesetz jedoch weiterhin in einigen Fragen wenig konkret. Wie angedeutet, wird hier künftig statt der Auslegung der Urteile des EuGH und BGH wieder ein verstärkter Blick auf das Gesetz geworfen werden, wobei weiterhin konkretisierende Rechtsprechung zu erwarten ist.
Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Frage nach der Abdingbarkeit des § 439 Abs. 3 S. 1 BGB durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) bei B2B-Geschäften zukommen, was letztendlich die Frage aufwirft, ob im Rahmen des § 307 BGB nach den Erfordernissen des Geschäftsverkehrs eine Ausnahme von der Indizwirkung begründet werden kann.
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