Das neue Elektrogesetz: Abmahnrisiken für Händler?

Am 2.7.2015 hat der Deutsche Bundestag den „Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts über das In-Verkehr-bringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“, das sog. ElektroG2, angenommen. Es wird voraussichtlich im Oktober 2015 den Bundesrat passieren und noch im November 2015 in weiten Teilen in Kraft treten.

Eine Neuerung mit erheblichen praktischen und möglicherweise auch wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen für den Einzelhandel mit Elektro(nik)geräten, wie Haushaltsgroß- und kleingeräten, Informations- und Telekommunikationstechnik, Beleuchtung und Spielzeug, ist die Pflicht zur Rücknahme von Altgeräten. Die Waschmaschine, das Handy und der Fernseher sind hiervon z.B. genauso erfasst, wie Computer jeden Formats.

Betroffen sind sowohl der niedergelassene als auch der Online-Handel, wenn Verkaufs- oder Lager/Versandflächen von mindestens 400 m2 genutzt werden.

Gemäß § 17 ElektroG2 haben Händler, die diese Größe erreichen, künftig in zwei Fällen Altgeräte für den Endverbraucher kostenfrei zurück zu nehmen:

  • Wenn ein neues Gerät gekauft wird, muss ein gleichartiges Altgerät zurückgenommen werden (z.B. Fernseher gegen Fernseher).
  • Wenn die Kantenlänge eines Gerätes 25 cm nicht übersteigt (Kleingerät) muss dieses auch dann zurückgenommen werden, wenn kein neues Gerät gekauft wird.

Über die geschaffenen Möglichkeiten zur Rücknahme von Altgeräten im Rahmen der Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung haben (Online-)Händler ihre Endkunden künftig auch zu informieren (§ 18 Abs. 2 ElektroG2).

Der Begriff der „Rücknahme“ täuscht darüber hinweg, dass Altgeräte nicht nur dort „zurück“gegeben werden können, wo sie gekauft wurden, sondern bei jedem Händler von Elektro(nik)geräten, den die Rücknahmepflicht nach § 18 ElektroG2 trifft.

Niedergelassene Händler haben die Rücknahme im direkten Umfeld ihres Ladenlokals zu gewährleisten. Online-Händler müssen die Rücknahme in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer gewährleisten. Praktisch umsetzbar wird dies wohl über Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben sowie postalischen Rücksendemöglichkeiten. Das Bundesministerium für Umwelt verweist hier beispielhaft auf die GDW e.G. (Genossenschaft der Werkstätten für behinderte Menschen), die Caritas oder die Lebenshilfe Werkstätten, in denen Menschen mit Beeinträchtigungen sich um das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kümmern. Soll eine postalische Rückgabe angeboten werden, wäre die Rücknahmestelle die nächstgelegene Annahmestelle eines Paketdienstes, mit dem der Händler Vertragsbeziehungen unterhält. Die Händler wiederum können die Altgeräte unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften entweder selbst entsorgen, an die Hersteller zurückgeben oder über Dritte entsorgen lassen.

Die Frist zur Umsetzung der Informationsverpflichtung und zur Einrichtung von Rücknahmestellen wird neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes ablaufen, also voraussichtlich im Juli 2016.

Gerade für den Online-Handel wird die Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung wohl mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein. Ob Sozialbetrieb oder Paketdienst, die Rücknahme-Dienstleistung wird nicht umsonst erfolgen, muss für den Endverbraucher aber kostenfrei bleiben und auch die Entsorgung der zurückgenommenen Geräte wird sich schon ob des damit verbundenen Aufwands nicht kostenneutral gestalten lassen.

Bei der Rücknahmeverpflichtung dürfte es sich darüber hinaus – anders als bei der reinen Informationspflicht – um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handeln. Denn wie die Registrierungspflicht (§ 6 Abs. 2  ElektroG2), bezweckt auch die Rücknahmeverpflichtung neben Umweltschutzaspekten den Schutz der Verbraucher, die die Gewähr haben sollen, dass die von ihnen erworbenen Geräte zurückgenommen und sie dadurch von der Entsorgungslast befreit werden (so z.B. OLG München, Urteil vom 4. 8. 20116 U 3128/10). Gleichzeitig stellen sich Händler, die der Rücknahmeverpflichtung nicht nachkommen, gegenüber ihren Wettbewerbern besser, da sie Kosten sparen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.02.2015 – Az.: 6 U 118/14 zu § 6 ElektroG). Dass die Norm vorrangig Ziele des Umweltschutzes verfolgt schadet nicht, da für  eine Marktverhaltensregel der Verbraucherschutz weder alleiniges noch vorrangiges Regelungsziel sein muss. Dem zufolge ist auch § 17 ElektroG2 als Marktverhaltensregel anzusehen.

Verstöße gegen die Rücknahmeverpflichtung könnten daher (nach Ablauf der Umsetzungsfrist) Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern begründen und eine Abmahnung zur Folge haben.

Autorin: Jennifer Hort-Boutouil

 

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