Internet Service Provider müssen grundsätzlich beim Umgang mit den Datensätzen ihrer Kunden äußerste Vorsicht walten lassen. Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht stellt andernfalls eine grob fahrlässige Handlung dar. So urteilte zumindest das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in seiner Entscheidung vom 11.04.2018 (Az. 8 U 69/16). Dass die nachfolgend erläuterte Entscheidung dem betroffenen Kunden trotzdem keine Kompensation… Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg urteilt über Pflichtverletzung von Internet Provider weiterlesen