Ab dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzuwenden. Gemäß Art. 91 Abs.1 DSGVO dürfen Regelungen von Kirchen, religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften, welche zuvor in Kraft getreten sind, weiterhin angewandt werden, wenn sie mit der Datenschutz-Grundverordnung „in Einklang“ stehen. In einem unserer vorherigen Beiträge haben wir bereits über das neue kirchliche Datenschutzgesetz der Katholischen… DSG-EKD: Neues Datenschutzgesetz für die Evangelische Kirche weiterlesen