Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte veröffentlicht

Am 18.12.2017 wurden die vergaberechtlichen Schwellenwerte für die Jahre 2018/2019 bekannt gegeben. Bereits seit November kursierten Zahlen, die noch auf die offizielle Bestätigung warteten. Die Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2018. Rechtliche Grundlage sind die Verordnungen (EU) 2017/2367, 2017/2366, 2017/2365 und 2017/2364.

Hintergrund:

Ab bestimmten Auftragswerten müssen Aufträge von öffentlichen Auftraggebern europaweit ausgeschrieben werden und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet Anwendung. Man spricht hier von Schwellenwerten. Nähere Bestimmungen über das nach dem GWB einzuhaltende Verfahren bei Auftragsvergaben trifft ferner die Vergabeverordnung (VGV), sofern es sich nicht um Sektorenauftraggeber und eine Sektorentätigkeit, die Vergabe von verteidigungs-und sicherheitsspezifischen Aufträgen oder die Vergabe von Konzessionen handelt. Hier gelten gesonderte Bestimmungen (SektVO, KonzVgV).

Unterhalb dieser Schwellenwerte richtet sich die Auftragsvergabe nach den sogenannten Vergabeordnungen. Diese enthalten detaillierten Regelungen zur Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauleistungen. Hier gelten aktuell:

  • die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) bei Vergaben des Bundes und seiner Behörden
  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) bei Vergaben auf Landes- und Kommunalebene
  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Abschnitt 1 Basisparagraphen, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) für die Vergabe von Bauleistungen

Daneben existieren landesrechtliche Vorschriften, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten sind.

Ab dem 01.01.2018 gelten folgende neue Schwellenwerte, die sich alle als Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) verstehen:

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Die Schwellenwerte stammen aus EU-Vergaberechtlinien und werden alle zwei Jahre durch die EU überprüft und durch Verordnungen angepasst. In der Regel schwanken die Schwellenwerte um einige tausend Euro, da sie abhängig von den Wechselkursentwicklungen sind. Sie beruhen auf dem Government Procurement Agreement (GPA). Sie gelten aufgrund der dynamischen Verweisung in § 106 Abs.2 GWB direkt, ohne dass ein weiterer Umsetzungsakt notwendig ist.

Wenn Sie Bieter oder öffentlicher Auftraggeber sind und Fragen bei der Durchführung von Vergabeverfahren haben, insbesondere bei der Beschaffung von IT-Leistungen, steht unser Team Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung!

 

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