Im Oktober 2015 hat der EuGH entschieden, dass Transfers personenbezogener Daten in die USA auf der Grundlage des sog. Safe Harbor Abkommens unzulässig sind (EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – C-362,14; Pressemitteilung; Volltext). Wegen der im Urteil geübten grundsätzlichen Kritik an fehlenden Feststellungen zur Angemessenheit des Datenschutzes in den USA haben die Aufsichtsbehörden in Deutschland in der Folge auch die sog. EU-Standardvertragsklauseln (model clauses) und Binding Corporate Rules als Erlaubnistatbestände für Datentransfers in die USA in Frage gestellt (siehe z.B. die FAQ des BITKOM zum Safe Harbor Urteil).
Bereits in der letzten, von DataKontext zweimal jährlich mit dem Kollegen Sander und mir als Dozenten durchgeführten Arbeitsgemeinschaft Betrieblicher Datenschutz im November 2015 (nächster Termin: Juni 2016 – Details hier) habe ich deshalb sehr ausführlich die Alternativen zu Safe Harbor dargestellt und mit den Teilnehmern diskutiert. Es freut mich, nunmehr am 24.02.2016 in Bonn auf Einladung des Bonner Anwaltvereins nach der Verabschiedung der DS-GVO, die neue Erlaubnistatbestände für Drittlandtransfers bringt, diesen Vortrag zu vertiefen und die Diskussion fortzuführen: „Datenübermittlungen in Drittländer: aktuelle und zukünftige Alternativen zu Safe Harbor nach der Datenschutz-Grundverordnung“ – Details und Anmeldung: hier klicken.
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