Die Religionsgemeinschaften in Deutschland haben gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art.137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung ein Recht auf kirchliche Selbstbestimmung. Demnach dürfen diese ihre Angelegenheiten eigenständig regeln. So kam es, dass beispielsweise die katholische Kirche zur Zeit des BDSG ihre eigene Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) entwickelte. Am 25. Mai 2018… Katholische Kirche: Neues Gesetz über den kirchlichen Datenschutz weiterlesen