Die Fernwartung von IT-Systemen per Remote-Zugriff war nach dem bisherigen BDSG eine Auftragsdatenverarbeitung: Nach § 11 Abs. 5 BDSG (alt) führte die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren zu einer entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 1 BDSG (alt), wenn „dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.“ Somit war unabhängig davon, ob es tatsächlich… Fernwartung – Ein Fall der Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 7, Art. 28 DS-GVO? weiterlesen