Genügt die Neufassung von § 203 StGB den Herausforderungen im Outsourcing von IT-Services und anderen Geschäftsprozessen durch Geheimnisträger? „Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als (Angehöriger einer in § 203 Abs.1 StGB genannten Berufsgruppe, wie zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte) anvertraut… Geheimniskrämerei: Zur Neufassung des § 203 StGB weiterlesen